Artikel 9 Abstimmungen — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 2 ORGANISATION
Artikel 9 Abstimmungen
(1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Für die Annahme der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, der internen Verfahrensvorschriften der Agentur, des Haushaltsplans, des jährlichen und des mehrjährigen Arbeitsprogramms sowie für die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit oder die Abberufung des Direktors und die Ernennung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.
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