Artikel 11 Aufgaben des Direktors — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 2 ORGANISATION
Artikel 11 Aufgaben des Direktors
(1) Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist.
(2) Der Direktor ist verantwortlich für
a) die laufende Verwaltung der Agentur;
b) die Umsetzung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse;
c) die Ausarbeitung des jährlichen Arbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms nach Anhörung des Verwaltungsrates sowie die Vorlage der Arbeitsprogramme beim Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission;
d) die Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms und die Berichterstattung über deren Umsetzung gegenüber dem Verwaltungsrat;
e) die Ausarbeitung eines Jahresberichts über die Tätigkeit der Agentur und dessen Vorlage beim Verwaltungsrat zur Billigung;
f) die Ausarbeitung eines Aktionsplans für Arbeiten zur Umsetzung der Ergebnisse der nachträglichen Bewertungen und alle zwei Jahre die Vorlage eines Sachstandsberichts bei der Kommission;
g) den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen;
h) die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur und deren Vorlage beim Verwaltungsrat zur Billigung;
i) die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur entsprechend den Erfordernissen der Nutzer ihrer Dienste, insbesondere in Bezug auf die Zweckmäßigkeit der erbrachten Dienstleistungen;
j) die Aufnahme und Pflege von Kontakten mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;
k) die Aufnahme und Pflege von Kontakten zur Wirtschaft und zu Verbraucherorganisationen im Hinblick auf einen regelmäßigen Dialog mit interessierten Kreisen;
l) sonstige dem Direktor durch diese Verordnung übertragene Aufgaben.
(3) Soweit erforderlich kann der Direktor im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Agentur Ad-hoc-Arbeitsgruppen aus Sachverständigen — auch von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten — einsetzen. Der Verwaltungsrat wird hiervon vorab unterrichtet. Die Verfahren, die insbesondere die Zusammensetzung dieser Gruppen, die Bestellung der Sachverständigen durch den Direktor und die Arbeitsweise der Ad-hoc-Arbeitsgruppen betreffen, werden in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur festgelegt.
(4) Der Direktor stellt dem Verwaltungsrat und dem Exekutivrat unterstützendes Verwaltungspersonal und andere Mittel zur Verfügung, wann immer dies erforderlich ist.
Rückverweise
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