Artikel 36 Dauer des Bestehens — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36 Dauer des Bestehens
Die Agentur wird für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 19. Juni 2013 errichtet.
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