Artikel 32 Bewertung und Überarbeitung — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32 Bewertung und Überarbeitung
(1) Bis zum 20. Juni 2018 legt die Kommission eine Bewertung insbesondere der Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden vor. Die Bewertung betrifft auch die eventuell erforderliche Änderung des Mandats der Agentur und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung.
(2) In der Bewertung nach Absatz 1 werden alle Rückmeldungen an die Agentur in Bezug auf ihre Tätigkeiten berücksichtigt.
(3) Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren abschließenden Feststellungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Bewertungsergebnisse werden öffentlich bekannt gemacht.
(4) Als Teil der Bewertung wird im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch eine Bewertung der von der Agentur erzielten Ergebnisse vorgenommen. Ist die Kommission der Ansicht, dass das Fortbestehen der Agentur vor dem Hintergrund der Ziele, des Mandats und der Aufgaben, die der Agentur übertragen wurden, gerechtfertigt ist, kann sie vorschlagen, dass die Dauer des Bestehens des Mandats der Agentur nach Artikel 36 verlängert wird.
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