Artikel 25 Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 5 PERSONAL
Artikel 25 Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal
(1) Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung über zur Agentur abgeordnete nationale Sachverständige.
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