Artikel 10 Exekutivrat — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 2 ORGANISATION
Artikel 10 Exekutivrat
(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivrat unterstützt.
(2) Der Exekutivrat bereitet nur verwaltungs- und haushaltsbezogene Beschlüsse vor, die vom Verwaltungsrat zu fassen sind.
Er stellt zusammen mit dem Verwaltungsrat sicher, dass ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen im Rahmen der Untersuchungen des OLAF und der externen oder internen Prüfberichte und Bewertungen angemessene Folgemaßnahmen getroffen werden.
Unbeschadet der Aufgaben des Direktors nach Artikel 11 unterstützt und berät der Exekutivrat den Direktor bei der Umsetzung der verwaltungs- und haushaltsbezogenen Beschlüsse des Verwaltungsrats.
(3) Der Exekutivrat besteht aus fünf Mitgliedern, die aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrats, einschließlich des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, ernannt werden, so dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats auch der Vorsitzende des Exekutivrats sein kann, und bei einem Mitglied handelt es sich um einen Vertreter der Kommission.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivrats entspricht der der Mitglieder des Verwaltungsrats nach Artikel 6 Absatz 4.
(5) Der Exekutivrat tritt mindestens einmal im Lauf von drei Monaten zusammen. Der Vorsitzende des Exekutivrats beruft auf Antrag von dessen Mitgliedern zusätzliche Sitzungen ein.
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