Artikel 21 Ausführung des Haushaltsplans — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 4 FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 21 Ausführung des Haushaltsplans
Rückverweise
(1) Der Direktor trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur.
(2) Der interne Rechnungsprüfer der Kommission übt gegenüber der Agentur dieselben Befugnisse aus wie gegenüber den Kommissionsdienststellen.
(3) Bis zum 1. März des jeweils folgenden Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 147 der Haushaltsordnung.
(4) Bis zum 31. März des jeweils folgenden Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(5) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 148 der Haushaltsordnung erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(6) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.
(7) Der Direktor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss, einschließlich des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr und der Bemerkungen des Rechnungshofes, zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats zum 1. Juli des jeweils folgenden Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof
(8) Der Direktor veröffentlicht den endgültigen Jahresabschluss.
(9) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen und leitet eine Kopie dieser Antwort auch dem Verwaltungsrat zu.
(10) Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(11) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
Keine Ergebnisse gefunden