Artikel 3 Aufgaben — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 1 ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH, ZIELE UND AUFGABEN
Artikel 3 Aufgaben
(1) Zu dem in Artikel 1 genannten Zweck und um die in Artikel 2 genannten Ziele unter Einhaltung des Artikels 1 Absatz 2 zu erreichen, nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
a) Sie unterstützt die Entwicklung der Politik und des Rechts der Union, indem sie
b) Sie unterstützt den Aufbau von Fähigkeiten, indem sie
c) Sie unterstützt die freiwillige Zusammenarbeit der zuständigen öffentlichen Stellen sowie zwischen Interessenträgern, einschließlich Hochschulen und Forschungsstätten in der Union, und Sensibilisierungsmaßnahmen, indem sie unter anderem
d) Sie unterstützt Forschung, Entwicklung und Normung, indem sie
e) Sie arbeitet mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich der für Cyberkriminalität und Datenschutz zuständigen Stellen, zusammen, um gegen gemeinsame Probleme vorzugehen, indem sie unter anderem
f) Sie unterstützt die Bemühungen der Union um Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, um die internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Netz- und Informationssicherheit zu fördern, indem sie unter anderem
(2) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Stellen der Mitgliedstaaten können die Agentur bei Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverlusten mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Betrieb von Netzen und Diensten um ihren Rat ersuchen.
(3) Die Agentur nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch Rechtsakte der Union übertragen werden.
(4) Die Agentur formuliert unabhängig eigene Feststellungen, Leitlinien und Ratschläge zu Angelegenheiten, die dem Geltungsbereich und den Zielen dieser Verordnung entsprechen.
Rückverweise
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