Artikel 35 Aufhebung und Rechtsnachfolge — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Aufhebung und Rechtsnachfolge
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 und auf die ENISA gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und auf die Agentur.
(2) Die Agentur ist in Bezug auf das Eigentum und alle Abkommen, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger der durch die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 errichteten Agentur.
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