Artikel 29 Schutz personenbezogener Daten — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 29 Schutz personenbezogener Daten
(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben, beachtet die Agentur die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, deren Bestimmungen sie unterworfen ist.
(2) Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 fest. Der Verwaltungsrat kann zusätzliche Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur erforderlich sind, festlegen.
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