Artikel 33 Mitwirkung des Sitzmitgliedstaats — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33 Mitwirkung des Sitzmitgliedstaats
Der Sitzmitgliedstaat der Agentur gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich der Erreichbarkeit des Ortes, des Vorhandenseins adäquater Bildungseinrichtungen für die Kinder der Mitglieder des Personals und eines angemessenen Zugangs zu Arbeitsmarkt, sozialer Sicherheit und medizinischer Versorgung für Kinder und Ehegatten.
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