Artikel 12 Ständige Gruppe der Interessenträger — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 2 ORGANISATION
Artikel 12 Ständige Gruppe der Interessenträger
Rückverweise
(1) Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag des Direktors eine Ständige Gruppe der Interessenträger ein, die sich aus anerkannten Sachverständigen als Vertreter der interessierten Kreise zusammensetzt, darunter die IKT-Branche, Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, Verbrauchergruppen, wissenschaftliche Sachverständige für Netz- und Informationssicherheit sowie Vertreter nationaler Regulierungsbehörden, die gemäß der Richtlinie 2002/21/EG benannt werden, und Strafverfolgungs- und Datenschutzbehörden.
(2) Die Verfahren, die insbesondere die Anzahl, die Zusammensetzung und die Ernennung der Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenträger durch den Verwaltungsrat, den Vorschlag des Direktors und die Arbeitsweise der Gruppe betreffen, werden in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
(3) Den Vorsitz der Ständigen Gruppe der Interessenträger führt der Direktor oder eine vom Direktor jeweils ernannte Person.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenträger beträgt zweieinhalb Jahre. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenträger sein. Sachverständige der Kommission und aus den Mitgliedstaaten können an den Sitzungen der Ständigen Gruppe der Interessenträger teilnehmen und an ihrer Arbeit mitwirken. Vertreter anderer Stellen, die vom Direktor für relevant erachtet werden und die der Ständigen Gruppe der Interessenträger nicht angehören, können zur Teilnahme an den Sitzungen der Ständigen Gruppe der Interessenträger und zur Mitarbeit an ihrer Arbeit eingeladen werden.
(5) Die Ständige Gruppe der Interessenträger berät die Agentur bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten. Sie berät insbesondere den Direktor bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für das Arbeitsprogramm der Agentur und bei der Gewährleistung der Kommunikation mit den interessierten Kreisen bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm.
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