Artikel 17 Vertraulichkeit — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 3 ARBEITSWEISE
Artikel 17 Vertraulichkeit
Rückverweise
(1) Unbeschadet des Artikels 18 gibt die Agentur Informationen, die bei ihr eingehen oder von ihr verarbeitet werden und die auf begründetes Ersuchen ganz oder teilweise vertraulich behandelt werden sollen, nicht an Dritte weiter.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor, die Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenträger, die externen Sachverständigen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie das Personal der Agentur, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
(3) Die Agentur legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen fest.
(4) 29. November 2001
ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
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