Artikel 28 Sprachen — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 28 Sprachen
(1) 15. April 1958
ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
(2) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
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