Artikel 24 Direktor — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 5 PERSONAL
Artikel 24 Direktor
(1) Der Direktor wird als Zeitbediensteter der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.
(2) Der Direktor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.
Beim Abschluss des Vertrags des Direktors wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert, eine Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.
(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Vor Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Direktors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur berücksichtigt werden.
(4) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 und nach Einholung der Auffassung des Europäischen Parlaments die Amtszeit des Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
(5) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb von drei Monaten vor der Verlängerung der Amtszeit gibt der Direktor, sofern er dazu aufgefordert wird, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung ab und beantwortet Fragen der Mitglieder.
(6) Ein Direktor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(7) Der Direktor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats seines Amtes enthoben werden.
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