Artikel 6 Zusammensetzung des Verwaltungsrats — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 2 ORGANISATION
Artikel 6 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Dem Verwaltungsrat gehören je ein Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei von der Kommission ernannte Vertreter an. Alle Vertreter verfügen über Stimmrecht.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter, der das Mitglied im Fall seiner Abwesenheit vertritt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnis der Aufgaben und Ziele der Agentur ernannt, wobei ihren für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5 erforderlichen Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen Rechnung zu tragen ist. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die Fluktuation bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat gering zu halten, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen sich für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat ein.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden.
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