Artikel 8 Sitzungen — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 2 ORGANISATION
Artikel 8 Sitzungen
Rückverweise
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag des Vorsitzenden oder mindestens eines Drittels seiner Mitglieder tritt er darüber hinaus zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
(3) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.
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