Artikel 4 Zusammensetzung der Agentur — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 2 ORGANISATION
Artikel 4 Zusammensetzung der Agentur
(1) Die Agentur besteht aus
a) einem Verwaltungsrat,
b) einem Direktor und dem Personal,
c) einer Ständigen Gruppe der Interessenträger.
(2) Der Verwaltungsrat setzt mit dem Ziel, zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Tätigkeit der Agentur beizutragen, einen Exekutivrat ein.
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