Artikel 16 Transparenz — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 3 ARBEITSWEISE
Artikel 16 Transparenz
(1) Die Agentur gewährleistet, dass sie ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz und gemäß den Artikeln 17 und 18 ausübt.
(2) Die Agentur gewährleistet einen problemlosen Zugang der Öffentlichkeit und interessierter Kreise zu zweckdienlichen, objektiven und zuverlässigen Informationen, insbesondere zu ihren eigenen Arbeitsergebnissen. Ferner veröffentlicht sie die Interessenerklärungen gemäß Artikel 15.
(3) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Direktors gestatten, dass interessierte Kreise als Beobachter an bestimmten Arbeiten der Agentur teilnehmen.
(4) Die Agentur legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Transparenzregelungen fest.
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