Artikel 7 Vorsitz des Verwaltungsrats — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 2 ORGANISATION
Artikel 7 Vorsitz des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.
(2) Der Vorsitzende kann aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.
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