Artikel 18 Zugang zu Dokumenten — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 3 ARBEITSWEISE
Artikel 18 Zugang zu Dokumenten
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.
(2) Der Verwaltungsrat legt innerhalb von sechs Monaten nach Errichtung der Agentur Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(3) Gegen Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 AEUV bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.
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