Artikel 30 Beteiligung von Drittländern — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 30 Beteiligung von Drittländern
(1) Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die mit der Europäischen Union Abkommen geschlossen haben, nach denen sie Rechtsakte der Union in dem dieser Verordnung unterliegenden Bereich übernommen haben und anwenden.
(2) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Tätigkeit der Agentur festlegen; hierzu zählen auch Bestimmungen über die Beteiligung an den von der Agentur durchgeführten Initiativen, an den finanziellen Beiträgen und am Personal.
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