Artikel 31 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 31 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen
Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegt sind. Dies betrifft unter anderem die Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung derartiger Informationen.
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