Artikel 15 Interessenerklärung — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 3 ARBEITSWEISE
Artikel 15 Interessenerklärung
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und die von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, oder dass derartige Interessen bestehen. Die Erklärungen müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein, sind jedes Jahr schriftlich abzugeben und müssen, wann immer erforderlich, aktualisiert werden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und externe Sachverständige, die in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben spätestens zu Beginn jeder Sitzung eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten, und beteiligen sich nicht an den Diskussionen und den Abstimmungen über solche Punkte.
(3) Die Agentur legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten der Vorschriften über Interessenerklärungen nach den Absätzen 1 und 2 fest.
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