Artikel 1 Gegenstand und Zuständigkeitsbereich — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 1 ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH, ZIELE UND AUFGABEN
Artikel 1 Gegenstand und Zuständigkeitsbereich
Rückverweise
(1) Durch diese Verordnung wird eine Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA, nachstehend „die Agentur“) errichtet, die die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, um zu einer hohen Netz- und Informationssicherheit innerhalb der Union beizutragen sowie um das Problembewusstsein bezüglich der Netz- und Informationssicherheit zu heben und eine Kultur der Netz- und Informationssicherheit in der Gesellschaft zum Nutzen der Bürger, Verbraucher, Unternehmen und Organisationen des öffentlichen Sektors in der Union zu entwickeln und zu fördern und auf diese Weise zur Schaffung und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.
(2) Von den Zielen und Aufgaben der Agentur unberührt bleiben die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Netz- und Informationssicherheit sowie auf jeden Fall Tätigkeiten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung und die nationale Sicherheit (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die nationale Sicherheit berührt ist) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.
(3) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Netz- und Informationssicherheit“ die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems, bei einem bestimmten Vertrauensniveau Störungen und rechtswidrige oder böswillige Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter Daten und entsprechender Dienste, die über dieses Netz oder Informationssystem angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen.