Artikel 14 Ersuchen an die Agentur — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 3 ARBEITSWEISE
Artikel 14 Ersuchen an die Agentur
(1) Ersuchen um Beratung und Unterstützung, die den Zielen und Aufgaben der Agentur entsprechen, sind zusammen mit erläuternden Hintergrundinformationen an den Direktor zu richten. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat und den Exekutivrat über die eingegangenen Ersuchen, den potenziellen Ressourcenbedarf und zu gegebener Zeit über die weitere Bearbeitung der Ersuchen. Lehnt die Agentur ein Ersuchen ab, ist dies von ihr zu begründen.
(2) Ersuchen gemäß Absatz 1 können gestellt werden
a) vom Europäischen Parlament,
b) vom Rat,
c) von der Kommission,
d) von einer von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle, wie zum Beispiel einer nationalen Regulierungsbehörde im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2002/21/EG.
(3) Die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2, insbesondere für die Vorlage von Ersuchen, ihre Rangfolge, die weitere Bearbeitung und die Unterrichtung des Verwaltungsrates und des Exekutivrats über die Ersuchen an die Agentur, werden vom Verwaltungsrat in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur festgelegt.
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