Artikel 19 Feststellung des Haushalts — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 4 FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 19 Feststellung des Haushalts
(1) Die Einnahmen der Agentur bestehen aus einem Beitrag aus dem Haushalt der Union, Beiträgen von Drittländern, die sich gemäß Artikel 30 an der Arbeit der Agentur beteiligen, und freiwilligen Zahlungen oder Sachleistungen der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten, die einen freiwilligen Beitrag leisten, können nicht aufgrund dessen bestimmte Rechte oder Dienstleistungen beanspruchen.
(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen Aufwendungen für Personal, Verwaltung, technische Unterstützung, Infrastruktur, Betriebskosten und Ausgaben, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben.
(3) Bis zum 1. März eines jeden Jahres erstellt der Direktor den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zusammen mit dem Entwurf des Stellenplans vor.
(4) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(5) Der Verwaltungsrat erstellt alljährlich auf der Grundlage des vom Direktor erstellten Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr.
(6) Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf des Stellenplans und den Entwurf des Arbeitsprogramms umfasst, wird der Kommission und den Drittstaaten, mit denen die Union Abkommen gemäß Artikel 30 geschlossen hat, vom Verwaltungsrat bis zum 31. März übermittelt.
(7) Die Kommission übermittelt diesen Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(8) Die Kommission setzt aufgrund dieses Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
(9) Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Zuschuss für die Agentur.
(10) Das Europäische Parlament und der Rat legen den Stellenplan der Agentur fest.
(11) Der Haushaltsplan der Agentur wird zusammen mit dem Arbeitsprogramm vom Verwaltungsrat angenommen. Er wird endgültig, sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls nimmt der Verwaltungsrat eine Anpassung des Haushaltsplans der Agentur und des Arbeitsprogramms entsprechend dem Gesamthaushaltsplan der Union vor. Der Verwaltungsrat übermittelt den Haushaltsplan unverzüglich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
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