Artikel 5 Verwaltungsrat — ENISA - die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
Gliederung
ABSCHNITT 2 ORGANISATION
Artikel 5 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeit der Agentur und sorgt dafür, dass die Agentur bei ihrer Arbeit die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze beachtet. Er sorgt zudem für die Abstimmung der Arbeit der Agentur mit den Tätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene durchgeführt werden.
(2) Der Verwaltungsrat legt das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur fest.
(3) Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur an und übermittelt ihn bis zum 1. Juli des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. Der Jahresbericht enthält den Jahresabschluss und Ausführungen darüber, inwiefern die Agentur die vorgegebenen Leistungsindikatoren erfüllt hat. Der Jahresbericht wird veröffentlicht.
(4) Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die den diesbezüglichen Risiken entspricht und an einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen orientiert ist.
(5) Ausgehend von den Erkenntnissen und Empfehlungen, die sich aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den verschiedenen internen und externen Prüfberichten und Bewertungen ergeben haben, sorgt der Verwaltungsrat für angemessene Folgemaßnahmen.
(6) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften zur Unterbindung und Bewältigung von Interessenkonflikten.
(7) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
Der Verwaltungsrat fasst gemäß dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts der Beamten, einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem er die Befugnisse einer Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt. Der Direktor kann diese Befugnisse einer nachgeordneten Ebene übertragen.
Wenn dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich wird, kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde an den Direktor und durch den Direktor an die nachgeordneten Ebenen widerrufen. In diesem Fall kann der Verwaltungsrat die Befugnisse für begrenzte Dauer einem seiner Mitglieder oder einem anderen Mitarbeiter als dem Direktor übertragen.
(8) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts der Beamten angemessene Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
(9) Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor und kann dessen Amtszeit verlängern oder ihn gemäß Artikel 24 dieser Verordnung seines Amtes entheben.
(10) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Exekutivrat nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung wird die Möglichkeit der beschleunigten Beschlussfassung im Rahmen von schriftlichen Verfahren oder Telefon- sowie Videokonferenzen vorgesehen.
(11) Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommissionsdienststellen die internen Verfahrensvorschriften der Agentur. Diese Vorschriften werden veröffentlicht.
(12) 19. November 2002
ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(13) Der Verwaltungsrat beschließt nach Anhörung der Kommission und nach ordnungsgemäßer Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates den mehrjährigen Personalentwicklungsplan.
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