Vorwort
Art. 1
23.04.1996
Teil Eins: Ziele und Definitionen
KAPITEL I. ZIELE
Artikel 1
Ziele
Die Ziele des Internationalen Kakaoübereinkommens 1993 (in der Folge als „dieses Übereinkommen'' bezeichnet) bestehen im Lichte der Resolution 93 (IV), der „Neuen Partnerschaft für Entwicklung'': der Verpflichtung von Cartagena und der einschlägigen, im „Geist von Cartagena'' enthaltenen Ziele, die von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommen wurden, darin,
a) die Entwicklung und Stärkung der internationalen Zusammenarbeit in allen Bereichen der Weltkakaowirtschaft zu fördern;
b) im Interesse aller Mitglieder zur Stabilisierung des Weltkakaomarktes beizutragen, insbesondere durch das Bemühen,
i) eine ausgewogene Entwicklung der Weltkakaowirtschaft herbeizuführen, indem die notwendigen Anpassungen in der Produktion erleichtert und der Verbrauch gefördert werden, um auf diese Weise mittel- und langfristig ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sicherzustellen;
ii) eine ausreichende Versorgung zu angemessenen Preisen sicherzustellen, die für Produzenten und Verbraucher gleichermaßen tragbar ist;
c) die Ausweitung des internationalen Kakaohandels zu erleichtern;
d) die Funktionsweise der Weltkakaowirtschaft durch die Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger Statistiken und die Durchführung entsprechender Studien transparenter zu machen;
e) die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Kakaobereich zu fördern;
f) ein geeignetes Forum zur Erörterung aller die Weltkakaowirtschaft betreffenden Fragen zu schaffen.
Art. 2
23.04.1996
KAPITEL II. DEFINITIONEN
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieses Übereinkommens:
1. bedeutet Kakao Kakaobohnen und Kakaoprodukte;
2. bedeuten Kakaoprodukte Produkte, die ausschließlich aus Kakaobohnen hergestellt werden, wie Kakaomasse/-flüssigkeit, Kakaobutter, ungesüßtes Kakaopulver, Kakaokuchen und Kakaokerne, sowie alle sonstigen vom Rat festgelegten kakaohaltigen Produkte;
3. bedeutet Kakaojahr den Zeitraum von zwölf Monaten beginnend mit 1. Oktober bis einschließlich 30. September;
4. bedeutet Vertragspartei eine Regierung oder eine zwischenstaatliche Organisation wie in Artikel 4 vorgesehen, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen provisorisch oder definitiv gebunden zu sein;
5. bedeutet Rat den in Artikel 6 genannten Internationalen Kakaorat;
6. bezeichnet Tagespreis den repräsentativen Indikator des internationalen Kakaopreises im Sinne dieses Übereinkommens und berechnet in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 35;
7. bedeutet Inkrafttreten, sofern es nicht näher bestimmt ist, den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen erstmalig entweder provisorisch oder definitiv in Kraft tritt;
8. bedeutet Exportland oder exportierendes Mitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoexport, ausgedrückt in Kakaobohnenanzahl, seinen Import übersteigt. Ein Land, dessen Kakaoimport, ausgedrückt in Kakaobohnenanzahl, seinen Export übersteigt, dessen Erzeugung aber seinen Import übersteigt, kann jedoch, falls es sich dafür entscheidet, ein Exportmitglied werden;
9. bedeutet Kakaoexport jedweden Kakao, der aus dem Zollgebiet eines Landes verbracht, und Kakaoimport jedweden Kakao, der in das Zollgebiet eines Landes verbracht wird; dabei bezieht sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Definitionen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfaßt, auf sein gesamtes Zollgebiet;
10. bedeutet feiner oder veredelter Kakao Kakao, der in den als Erzeugern von feinem oder veredelten Kakao bezeichneten Ländern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 43 erzeugt wird;
11. bedeutet Importland oder importierendes Mitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoimporte ausgedrückt in Kakaobohnenanzahl, seine Exporte übersteigt;
12. bedeutet Mitglied eine Vertragspartei wie oben definiert;
13. bedeutet Organisation die in Artikel 5 bezeichnete Internationale Kakaoorganisation;
14. bedeutet produzierendes Land ein Land, das Kakao in wirtschaftlich bedeutenden Mengen anbaut;
15. bedeutet Produktionssteuerungsplan den Plan, der in Artikel 29 vorgesehen ist als Mittel, zur Erhaltung der mittel- bis langfristigen Ausgewogenheit der Welterzeugung mit dem weltweiten Verbrauch;
16. bedeutet Produktionssteuerungsprogramm alle Maßnahmen und Umsetzungen, die von einem exportierenden Mitglied unternommen werden, um die Ziele des in Artikel 29 festgelegten Produktionssteuerungsplans zu erreichen;
17. bedeutet einfache beiderseitige Mehrheit die Mehrheit der von den exportierenden Mitgliedern und die Mehrheit der von den importierenden Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;
18. bedeutet Sonderziehungsrecht (SZR) das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds;
19. bedeutet qualifiziertes Stimmrecht eine Mehrheit von zwei
Dritteln der von den exportierenden Mitgliedern und zwei
Dritteln der von den importierenden Mitgliedern abgegebenen und getrennt ausgezählten Stimmen unter der Voraussetzung, daß mindestens fünf exportierende Mitglieder und die Mehrheit der importierenden Mitglieder anwesend sind;
20. bedeutet Tonne eine Masse von 1.000 Kilogramm oder 2.204,6 Pfund und bedeutet Pfund 453,597 Gramm.
Art. 3
23.04.1996
Teil Zwei: Statutarische Bestimmungen
KAPITEL III. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Mitgliedschaft in der Organisation
1. Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation.
2. Zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation werden festgelegt, nämlich
a) exportierende Mitglieder und
b) importierende Mitglieder.
3. Ein Mitglied kann zu vom Rat festzulegenden Bedingungen von einer Kategorie in die andere überwechseln.
Art. 4
23.04.1996
Artikel 4
Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
1. Jeder Bezug in diesem Übereinkommen auf „eine Regierung'' oder „Regierungen'' gilt gleichzeitig als Bezug auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede zwischenstaatliche Organisation, die für die Verhandlung, den Abschluß und die Durchführung internationaler Übereinkommen, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, verantwortlich ist. Entsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der provisorischen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezug auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der provisorischen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaatlichen Organisationen.
2. Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht ausüben.
3. Diese Organisationen können an den Beratungen des Exekutivausschusses über Angelegenheiten teilnehmen, die in ihre Zuständigkeit fallen.
Art. 5
23.04.1996
KAPITEL IV: ORGANISATION UND VERWALTUNG
Artikel 5
Errichtung, Amtssitz und Aufbau der Internationalen Kakaoorganisation
1. Die durch das Internationale Kakaoübereinkommen 1972 *1) errichtete Internationale Kakaoorganisation bleibt bestehen, wendet dieses Übereinkommen an und überwacht seine Anwendung.
2. Die Organisation übt ihre Tätigkeit aus
a) durch den Internationalen Kakaorat und das Exekutivkomitee,
b) durch den Exekutivdirektor und das sonstige Personal.
3. Der Amtssitz der Organisation befindet sich in London, sofern der Rat durch qualifizierte Abstimmung nichts anderes beschließt.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 455/1973
Art. 6
23.04.1996
Artikel 6
Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats
1. Das höchste Organ der Organisation ist der Internationale Kakaorat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt.
2. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten und auf seinen Wunsch hin auch durch einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Jedes Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter bestellen.
Art. 7
23.04.1996
Artikel 7
Rechte und Befugnisse des Rates
1. Der Rat vollzieht alle Rechte und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Befugnisse, die zur Anwendung der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.
2. Der Rat ist nicht befugt und gilt als von den Mitgliedern nicht ermächtigt, Verpflichtungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen; insbesondere hat er keine Befugnis zur Kreditaufnahme. Bei der Ausübung seiner Befugnis zum Abschluß von Verträgen nimmt der Rat den Wortlaut dieser Bestimmung und den des Artikels 23 derart in seine Verträge auf, daß er sie den mit dem Rat Verträge schließenden anderen Parteien zur Kenntnis bringt; durch die Unterlassung der Aufnahme dieses Wortlautes, wird der jeweilige Vertrag jedoch nicht nichtig noch steht er ultra vires der Vertragserfüllung durch den Rat entgegen.
3. Der Rat beschließt bei qualifizierter Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Komitees, und der Finanz- und Personalrichtlinien der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
4. Der Rat führt die Aufzeichnungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für geeignet hält.
5. Der Rat kann jedwede Arbeitsgruppen, die geeignet sind, ihn bei der Durchführung seiner Aufgabe zu unterstützen, einsetzen.
Art. 8
23.04.1996
Artikel 8
Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Rates
1. Der Rat wählt für jedes Kakaojahr einen Vorsitzenden sowie einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, die durch die Organisation nicht entlohnt werden.
2. Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte der Delegierten der exportierenden Mitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der importierenden Mitglieder gewählt und der zweite stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der Delegierten der anderen Kategorie gewählt. Diese Funktionen wechseln jedes Kakaojahr zwischen den beiden Kategorien.
3. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder mehrerer von ihnen kann der Rat aus der Mitte der Delegierten der exportierenden Mitglieder bzw. aus der Mitte der Delegierten der importierenden Mitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit entsprechende neue Funktionäre wählen.
4. Weder der Vorsitzende noch einer der Stellvertreter, der bei Ratssitzungen den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sein Stellvertreter kann das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitglieds ausüben.
Art. 9
23.04.1996
Artikel 9
Ratstagungen
1. Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Kakaojahr eine ordentliche Tagung ab.
2. Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder auf Antrag
a) von jeweils fünf Mitgliedern,
b) von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern mit mindestens 200 Stimmen,
c) vom Exekutivkomitee oder
d) vom Exekutivdirektor für die Zwecke der Artikel 22 und 58. 3. Die Tagungen werden mindestens dreißig Tage im Voraus angekündigt, ausgenommen in dringlichen Fällen.
4. Die Tagungen finden am Amtssitz der Organisation statt, sofern
der Rat unter Anwendung qualifizierten Stimmrechts nichts Anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Amtssitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten.
Art. 10
23.04.1996
Artikel 10
Abstimmungen
1. Die exportierenden Mitglieder und die importierenden Mitglieder haben insgesamt jeweils 1.000 Stimmen, die innerhalb jeder Kategorie
- dh. jeweils unter den exportierenden und importierenden Mitgliedern
- in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen dieses Artikels verteilt werden.
2. Die Stimmen der exportierenden Mitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt: Jedes exportierende Mitglied hat fünf Grundstimmen. Die verbleibenden Stimmen werden unter allen exportierenden Mitgliedern im Verhältnis der Durchschnittsmengen ihrer jeweiligen Kakaoexporte in den vorangegangenen drei Kakaojahren, für welche die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Vierteljahresberichtes der Kakaostatistiken Daten veröffentlicht hat, aufgeteilt. Zu diesem Zweck werden die Exporte als Nettoexporte von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoexporte von Kakaoprodukten, die unter Anwendung der in Artikel 37 festgelegten Konversionsfaktoren in das Bohnenäquivalent umgerechnet werden, berechnet.
3. Die Stimmen der importierenden Mitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt: 100 werden bei Rundung auf die nächste ganze Stimme gleichmäßig auf alle importierenden Mitglieder aufgeteilt. Die verbleibenden Stimmen werden auf die importierenden Mitglieder unter Anwendung des Prozentsatzes, den der Durchschnitt der Jahresimportquote jedes importierenden Mitgliedes der letzten drei Kakaojahre, für die Abschlußzahlen bei der Organisation verfügbar sind, innerhalb der Gesamtheit der Durchschnitte aller importierender Mitglieder darstellt, aufgeteilt. Zu diesem Zweck werden die Importe als Nettoimporte von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoimporte von Kakaoprodukten, die unter Anwendung der in Artikel 37 festgelegten Konversionsfaktoren in das Bohnenäquivalent umgerechnet werden, berechnet.
4. Sollten sich aus irgendeinem Grunde Schwierigkeiten bei der Bestimmung oder dem Aufdenstandbringen der statistischen Grundlagen für die Berechnung der Stimmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ergeben, so kann der Rat durch qualifizierte Abstimmung eine andere statistische Grundlage für die Berechnung der Stimmen beschließen.
5. Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen innehaben. Jedwede über diese Zahl hinausgehende Stimme, die sich auf Grund der Berechnungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergibt, muß auf der Grundlage dieser Absätze auf die übrigen Mitglieder neu aufgeteilt werden.
6. Der Rat führt eine Neuaufteilung der Stimmen in Übereinstimmung durch, sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied auf Grund irgendeiner Bestimmung dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen oder wiederzuerkannt wird.
7. Stimmen dürfen nicht aufgeteilt werden.
Art. 11
23.04.1996
Artikel 11
Abstimmungsverfahren des Rates
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben und kein Mitglied ist berechtigt, seine Stimmen aufzuteilen. Ein Mitglied kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermächtigt ist, unterschiedlich abgeben.
2. Durch eine schriftliche Notifikation an den Ratsvorsitzenden kann jedes exportierende Mitglied jedes andere exportierende Mitglied und jedes importierende Mitglied jedes andere importierende Mitglied ermächtigen, auf jedweder Ratstagung seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. In diesem Fall kann die in Artikel 10, Absatz 5 festgelegte Einschränkung nicht angewendet werden.
3. Ein Mitglied das von einem anderen Mitglied zur Abgabe der Stimmen, die dem ermächtigenden Mitglied gemäß Artikel 10 zustehen, ermächtigt wird, gibt diese Stimmen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des ermächtigenden Mitglieds ab.
Art. 12
23.04.1996
Artikel 12
Ratsbeschlüsse
1. Mit einfachen beiderseitigen Stimmenmehrheit werden alle Ratsentscheidungen getroffen und alle Empfehlungen erteilt, sofern dieses Übereinkommen kein qualifiziertes Abstimmungsverfahren vorsieht.
2. Bei der Ermittlung der für Entscheidungen oder Empfehlungen des Rates erforderlichen Stimmenanzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt.
3. Bei jedweder Maßnahme des Rates, für welche dieses Übereinkommen ein qualifiziertes Abstimmungsverfahren vorsieht, wird nachstehendes Verfahren angewendet:
a) wenn die erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei exportierende oder höchstens drei importierende Mitglieder nicht erzielt wird, so wird der Antrag, wenn der Rat dies mit einfacher beiderseitiger Mehrheit beschließt, innerhalb von 48 Stunden erneut einer Abstimmung unterzogen;
b) wird die erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens zwei exportierende oder höchstens zwei importierende Mitglieder wiederum nicht erzielt, so wird der Antrag, wenn der Rat dies mit einfacher beiderseitiger Mehrheit beschließt, innerhalb von 24 Stunden erneut einer Abstimmung unterzogen;
c) wird die erforderliche Mehrheit in der dritten Abstimmung wegen der Ablehnung durch ein exportierendes oder ein importierendes Mitglied nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen;
d) wenn es dem Rat nicht gelingt einen Antrag einer neuerlichen Abstimmung zu unterziehen so gilt der Antrag als abgewiesen.
4. Die Mitglieder verpflichten sich, alle auf Grund dieses Übereinkommens gefaßten Ratsentscheidungen als bindend anzunehmen.
Art. 13
23.04.1996
Artikel 13
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
1. Der Rat trifft alle jeweils geeigneten Abkommen zu Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und anderen in Betracht kommenden Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.
2. Der Rat hält die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.
3. Der Rat kann ferner alle geeigneten Abkommen abschließen, um wirksame Beziehungen zu den internationalen Organisationen von Kakaoproduzenten, -händlern und -verarbeitern zu unterhalten.
4. Der Rat ist bestrebt, die Internationalen Finanzinstitutionen und andere an der Weltkakaowirtschaft interessierte Parteien in seine Arbeit betreffend Kakaoerzeugungs- und -verbrauchspolitik einzubeziehen.
Art. 14
23.04.1996
Artikel 14
Zulassung von Beobachtern
1. Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.
2. Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 festgelegten Organisationen einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.
Art. 15
23.04.1996
Artikel 15
Zusammensetzung des Exekutivkomitees
1. Das Exekutivkomitee besteht aus zehn exportierenden und zehn importierenden Mitgliedern; jedoch kann der Rat, wenn die Anzahl der exportierenden Mitglieder oder die Anzahl der importierenden Mitglieder der Organisation zehn oder weniger beträgt, unter Aufrechterhaltung der Parität zwischen den beiden Mitgliederkategorien durch qualifiziertes Abstimmungsverfahren die Gesamtanzahl der Mitglieder des Exekutivkomitee bestimmen. Die Mitglieder des Exekutivkomitees werden gemäß Artikel 16 für jeweils ein Kakaojahr gewählt und können wiedergewählt werden.
2. Jedes gewählte Mitglied ist im Exekutivkomitee durch einen Delegierten und, wenn es so wünscht, durch einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Jedes derartige Mitglied kann einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten oder dessen Stellvertreter ernennen.
3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Exekutivkomitees, die vom Rat für jeweils ein Kakaojahr gewählt werden, sind beide unter den Delegierten der exportierenden Mitglieder oder unter den Delegierten der importierenden Mitglieder auszuwählen. Diese Funktionen wechseln jedes Kakaojahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien. Bei vorübergehender oder ständiger Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden kann das Exekutivkomitee aus der Mitte der Delegierten der exportierenden Mitglieder bzw. aus der Mitte der Delegierten der importierenden Mitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Funktion entsprechend neue Vorsitzende wählen. Weder der Vorsitzende noch ein anderer Funktionär, der bei Sitzungen des Exekutivkomitees den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sein Stellvertreter kann das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitgliedes ausüben.
4. Der Exekutivkomitee tritt am Amtssitz der Organisation zusammen, sofern es durch qualifiziertes Abstimmungsverfahren nichts anderes beschließt. Tagt das Exekutivkomitee auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Amtssitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten.
Art. 16
23.04.1996
Artikel 16
Wahl des Exekutivkomitees
1. Die exportierenden und importierenden Mitglieder des Exekutivkomitees werden im Rat jeweils von den exportierenden und importierenden Mitgliedern gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Kategorie erfolgt in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.
2. Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 10 zustehen, für einen einzigen Kandidaten ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 11, Absatz 2 ermächtigt ist, kann es aber auch für einen anderen Kandidaten abgeben.
3. Die Kandidaten, welche die größte Stimmenanzahl erhalten, gelten als gewählt.
Art. 17
23.04.1996
Artikel 17
Zuständigkeit des Exekutivkomitees
1. Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Anweisungen.
2. Das Exekutivkomitee beobachtet ständig die Entwicklung des Marktes und empfiehlt dem Rat die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen.
3. Unbeschadet des Rechtes des Rates zur Ausübung seiner Befugnisse kann er mit einfacher beiderseitiger Mehrheit oder durch qualifiziertes Abstimmungsverfahren je nachdem, ob eine Ratsentscheidung im Gegenstand einer Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit oder eines qualifizierten Abstimmungsverfahrens bedarf, dem Exekutivkomitee die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse mit Ausnahme der nachstehenden übertragen:
a) die Neuaufteilung der Stimmen gemäß Artikel 10,
b) die Genehmigung des Verwaltungshaushalts und die Festsetzung der Beiträge gemäß Artikel 24,
c) die Abänderung der Produzentenliste von feinem oder veredelten Kakao gemäß Artikel 43,
d) die Entbindung von Verpflichtungen gemäß Artikel 44,
e) die Entscheidungen über Streitfälle gemäß Artikel 47,
f) der Aussetzung von Rechten gemäß Artikel 48, Absatz 3,
g) die Festlegung der Beitrittsbestimmungen gemäß Artikel 54,
h) der Ausschluß eines Mitglieds gemäß Artikel 59,
i) die Verlängerung oder der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 61,
j) die Empfehlung für Abänderungen an die Mitglieder gemäß Artikel 62. 4. Der Rat kann jederzeit mit einfacher beiderseitiger Mehrheit jedwede Übertragung von Befugnissen an das Exekutivkomitee wiederrufen (Anm.: richtig: widerrufen).
Art. 18
23.04.1996
Artikel 18
Abstimmungsverfahren und Entscheidungen des Exekutivkomitees
1. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ist berechtigt, die Anzahl von Stimmen, über die es gemäß Artikel 16 verfügt abzugeben; kein Mitglied des Exekutivkomitees ist berechtigt, seine Stimmen aufzuteilen.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels und durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden kann jedes exportierende und jedes importierende Mitglied, das nicht Mitglied des Exekutivkomitees ist und seine Stimmen nicht gemäß Artikel 16, Absatz 2 für eines der gewählten Mitglieder abgegeben hat, ein exportierendes bzw. ein importierendes Mitglied des Exekutivkomitees ermächtigen, seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen im Exekutivkomitee abzugeben.
3. Im Verlauf eines Kakaojahres darf ein Mitglied nach Konsultationen mit dem Mitglied des Exekutivkomitees, für das es gemäß Artikel 16 gestimmt hat, diesem Mitglied seine Stimmen entziehen. Die entzogenen Stimmen können einem anderen Mitglied des Exekutivkomitees zugeteilt werden, dürfen diesem Mitglied jedoch während dem restlichen Kakaojahr nicht entzogen werden. Das Mitglied des Exekutivkomitees, dem die Stimmen entzogen worden sind, behält dennoch während dem restlichen Kakaojahr seinen Sitz im Exekutivkomitee. Jedwede gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes unternommene Maßnahme tritt in Kraft, nachdem sie dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt worden ist.
4. Jede Entscheidung des Exekutivkomitees bedarf der gleichen Mehrheit, deren diese Entscheidung auch bei einer Abstimmung im Rate bedürfte.
5. Jedes Mitglied hat das Anrufungsrecht an den Rat gegen jede Entscheidung des Exekutivkomitees. Der Rat setzt in seiner Geschäftsordnung die Bedingungen fest, unter denen eine solche Anrufung erfolgen kann.
Art. 19
23.04.1996
Artikel 19
Beschlußfähigkeit des Rates und des Exekutivkomitees
1. Die Beschlußfähigkeit der Eröffnungssitzung jeder Ratstagung ist gegeben durch Anwesenheit von zumindest fünf exportierenden Mitgliedern und einer Mehrheit der importierenden Mitglieder, vorausgesetzt, daß diese Mitglieder zusammen in jeder Kategorie mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der Mitglieder in der betreffenden Kategorie innehaben.
2. Wenn aber keine Beschlußfähigkeit in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag gegeben ist, so ist die Beschlußfähigkeit für die Eröffnungssitzung am zweiten Tag und während der restlichen Zeit der Tagung gegeben, wenn eine Zahl von exportierenden und importierenden Mitgliedern anwesend ist, die in jeder Kategorie eine einfache Mehrheit der Stimmen innehaben.
3. Die Beschlußfähigkeit für Sitzungen, die der Eröffnungssitzung einer Tagung gemäß Absatz 1 dieses Artikels folgen, ist die, die in Übereinstimmung mit Absatz 2 festgelegt ist.
4. Eine Vertretung in Übereinstimmung mit Artikel 11, Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
5. Die Beschlußfähigkeit für jede Sitzung des Exekutivkomitees wird durch den Rat in der Geschäftsordnung des Exekutivkomitees festgesetzt.
Art. 20
23.04.1996
Artikel 20
Personal der Organisation
1. Der Rat ernennt nach Anhörung des Exekutivkomitees durch qualifizierte Abstimmung den Exekutivdirektor. Die Einstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat unter Berücksichtigung der Bedingungen für vergleichbare Funktionäre ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen festgelegt.
2. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsfunktionär der Organisation; und ist dem Rat für den Vollzug und die Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Ratsentscheidungen verantwortlich.
3. Das Personal der Organisation ist dem Exekutivdirektor verantwortlich; der seinerseits dem Rat verantwortlich ist.
4. Der Exekutivdirektor stellt das Personal in Übereinstimmung mit den vom Rat festzusetzenden Richtlinien ein. Bei der Erstellung dieser Richtlinien berücksichtigt der Rat die für Funktionäre ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen geltenden Richtlinien. Die Einstellungen sollen soweit wie möglich Staatsangehörige der exportierenden und importierenden Mitglieder berücksichtigen.
5. Weder der Exekutivdirektor noch das übrige Personal dürfen an der Kakaowirtschaft, am Kakaohandel, am Kakaotransport oder an der Kakaowerbung finanziell beteiligt sein.
6. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Exekutivdirektor und das übrige Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Funktionäre, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und zu unterlassen diese bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung zu beeinflussen.
7. Der Exekutivdirektor und das übrige Personal der Organisation dürfen keine Kenntnisse betreffend die Vollziehung oder die Anwendung dieses Übereinkommens preisgeben, außer wenn sie vom Rat dazu ermächtigt werden oder wenn dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäß diesem Übereinkommen erforderlich ist.
Art. 21
23.04.1996
KAPITEL V. PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 21
Privilegien und Immunitäten
1. Der Organisation wird Rechtspersönlichkeit zuerkannt. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, bewegliches und unbewegliches Gut zu erwerben und zu veräußeren (Anm.: richtig: veräußern) sowie vor Gericht aufzutreten.
2. Die Rechtsstellung, die Privilegien und die Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Experten sowie der Vertreter der Mitglieder für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aufhalten, werden weiterhin durch das am 26. März 1975 in London zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (in der Folge als „Regierung des Gastlandes'' bezeichnet) und der Internationalen Kakaoorganisation geschlossene Amtssitzabkommen mit den für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Änderungen geregelt.
3. Wird der Amtssitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schließt die Regierung des neuen Gastlandes so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Amtssitzabkommen.
4. Das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Amtssitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,
a) durch ein zwischen der Regierung des Gastlandes und der Organisation abzuschließendes Übereinkommen;
b) für den Fall der Verlegung des Amtssitzes der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Regierung des Gastlandes; oder
c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.
5. Die Organisation kann mit einem oder mehreren anderen
Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkommen über solche Privilegien und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
Art. 22
23.04.1996
Teil Drei: Finanzielle Regelungen
KAPITEL VI. FINANZEN
Artikel 22
Finanzen
1. Für die Vollziehung dieses Übereinkommens wird ein Verwaltungskonto geführt. Die für die Vollziehung dieses Übereinkommens erforderlichen Aufwendungen werden über das Verwaltungskonto verrechnet und werden mit den gemäß Artikel 24 festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeiträgen abgedeckt. Verlangt jedoch ein Mitglied Sonderleistungen, so kann der Rat beschließen, dem Verlangen zu entsprechen und dieses Mitglied auffordern, für diese zu bezahlen.
2. Für die Zwecke des Artikels 40 kann der Rat ein Sonderkonto einrichten. Dieses Konto wird durch freiwillige Beiträge der Mitglieder oder anderer Körperschaften finanziert.
3. Das Haushaltsjahr der Organisation entspricht dem Kakaojahr.
4. Die Aufwendungen für die Delegationen beim Rat, beim Exekutivkomitee und bei Komitees des Rates oder des Exekutivkomitees werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.
5. Ist oder erscheint die Haushaltslage der Organisation zur Finanzierung des restlichen Kakaojahres unzureichend, beruft der Exekutivdirektor innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Sondersitzung des Rates ein, sofern der Rat nicht ohnehin für eine Sitzung innerhalb von 30 Kalendertagen einberufen ist.
Art. 23
23.04.1996
Artikel 23
Mitgliederhaftung
Die Haftung eines Mitglieds gegenüber dem Rat und den anderen Mitgliedern ist auf das Ausmaß seiner Verpflichtungen in bezug auf die Beiträge beschränkt, wie sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich festgesetzt sind. Bei mit dem Rat in geschäftlichen Beziehungen stehenden Dritten wird angenommen, daß sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Befugnisse des Rates und die Verpflichtungen der Mitglieder, insbesondere Artikel 7, Absatz 2 sowie der erste Satz dieses Artikels, Kenntnis haben.
Art. 24
23.04.1996
Artikel 24
Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge
1. In der zweiten Hälfte jedes Haushaltsjahrs genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Haushaltsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.
2. Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Haushaltsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmen zu den Gesamtstimmen aller Mitglieder zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für dieses Haushaltsjahr. Zur Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds ohne Berücksichtigung des Entzugs des Stimmrechts eines Mitglieds und jedwede sich daraus ergebende Neuaufteilung der Stimmen berechnet.
3. Den erstmaligen Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Haushaltsjahr verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das laufende Haushaltsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.
4. Wenn dieses Übereinkommen vor Beginn des ersten vollen Haushaltsjahres in Kraft tritt, genehmigt der Rat auf seiner ersten Tagung einen Verwaltungshaushalt, der den Zeitraum bis zum Beginn des ersten vollen Haushaltsjahres abdeckt.
Art. 25
23.04.1996
Artikel 25
Beitragszahlungen zum Verwaltungshaushalt
1. Die Beiträge zum Verwaltunghaushalt (Anm.: richtig: Verwaltungshaushalt) für jedes Haushaltsjahr sind in frei konvertierbaren Währungen am ersten Tag des betreffenden Haushaltsjahrs zu zahlen; sie sind von Devisenbeschränkungen zu befreien. Beiträge von Mitgliedern für das Haushaltsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind zu dem Zeitpunkt fällig, an dem sie Mitglieder werden.
2. Beiträge zu dem gemäß Artikel 24, Absatz 4 genehmigten Verwaltungshaushalt sind innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Festlegung zu zahlen.
3. Hat ein Mitglied nach Ablauf von fünf Monaten nach Beginn des Haushaltsjahres oder im Fall eines neuen Mitglieds von drei Monaten nach Festlegung eines Beitrags durch den Rat seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht gezahlt, so fordert der Exekutivdirektor dieses Mitglied auf, der Zahlung so bald wie möglich nachzukommen. Hat das Mitglied seinen Beitrag nach Ablauf von zwei Monaten nach der Aufforderung durch den Exekutivdirektor noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivkomitee so lange entzogen, bis es die volle Zahlung des Beitrags geleistet hat.
4. Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht gemäß Absatz 3 dieses Artikels zeitweilig entzogen worden ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen nicht entbunden, sofern der Rat durch qualifizierte Abstimmung nichts anderes beschließt. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen zu erfüllen.
5. Der Rat kann die Frage der Mitgliedschaft eines Mitglieds überprüfen, das mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und durch qualifizierte Abstimmung beschließen, daß dieses Mitglied der Rechte der Mitgliedschaft verlustig geht oder für haushaltsrechtliche Zwecke nicht mehr veranlagt wird oder beides. Es bleibt zur Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen verpflichtet. Durch Zahlung der Rückstände erlangt das Mitglied erneut die Rechte der Mitgliedschaft. Jedwede Zahlungen von Mitgliedern, die Rückstände haben, werden zunächst auf diese Rückstände aufgerechnet statt auf die laufenden Beitragsverpflichtungen.
Art. 26
23.04.1996
Artikel 26
Rechnungsprüfung und Publikation der Rechnungslegung
1. Sobald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluß jedes Haushaltsjahres, werden der Rechnungsabschluß der Konten der Organisation für dieses Haushaltsjahr und die Abschlußbilanz dieses Haushaltsjahres für die in Artikel 22 bezeichneten Konten geprüft. Die Prüfung erfolgt durch einen unabhängigen, anerkannten Rechnungsprüfer in Zusammenarbeit mit zwei qualifizierten Rechnungsprüfern der Mitgliedsregierungen, von denen einer einem exportierenden und der andere einem importierenden Mitglied angehören muß und die vom Rat für das jeweilige Haushaltsjahr gewählt werden. Die Rechnungsprüfer der Mitgliedsregierungen werden für ihre professionellen Dienste nicht von der Organisation bezahlt. Reise- und Aufenthaltskosten können jedoch von der Organisation zu vom Rat festzulegenden Richtlinien und Bedingungen rückerstattet werden.
2. Die Bestellungserfordernisse des unabhängigen, anerkannten Rechnungsprüfers sowie die der Prüfung zugrundeliegenden Absichten und Ziele werden in den Haushaltsrichtlinien der Organisation festgelegt. Der geprüfte Rechnungsabschluß und die Bilanz der Organisation werden dem Rat auf seiner nächsten ordentlichen Tagung zur Genehmigung vorgelegt.
3. Eine Zusammenfassung der geprüften Konten und der Bilanz wird veröffentlicht.
Art. 27
23.04.1996
Artikel 27
Beziehungen zum Gemeinsamen Rohstoffonds
1. Die Organisation nutzt voll und ganz die Einrichtung des Gemeinsamen Rohstoffonds.
2. Bezüglich der Durchführung jedweden Projekts, das im Rahmen des zweiten Fensters des Gemeinsamen Rohstoffonds finanziert wird, geht die Organisation als anerkannte internationale Rohstoffkörperschaft keine finanzielle Verpflichtung ein, einschließlich für Gewährleistungen seitens einzelner Mitglieder oder anderer Stellen. Weder die Organisation noch ein Mitglied auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Organisation haften für Verbindlichkeiten, die sich dadurch ergeben, daß ein anderes Mitglied oder Stelle in Verbindung mit derartigen Projekten Mittel aufgenommen oder gewährt hat.
Art. 28
23.04.1996
Teil Vier: Wirtschaftliche Bestimmungen
KAPITEL VII. ANGEBOT UND NACHFRAGE
Artikel 28
Zusammenarbeit unter den Mitgliedern
1. Die Mitglieder anerkennen die Wichtigkeit, das größtmögliche Wachstum der Kakaowirtschaft zu sichern und deswegen ihre Anstrengungen zu koordinieren, um die ausgewogene Entwicklung der Produktion und des Verbrauchs zu unterstützen, um so das bestmögliche Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Zieles arbeiten sie in vollem Umfang mit dem Rat zusammen.
2. Der Rat legt die Hindernisse für die harmonische Entwicklung und die dynamische Ausweitung der Kakaowirtschaft fest und strebt allgemein annehmbare praktische Maßnahmen zur Überwindung dieser Hindernisse an. Die Mitglieder werden bestrebt sein, die vom Rat ausgearbeiteten und empfohlenen Maßnahmen anzuwenden.
3. Die Organisation sammelt die verfügbaren Informationen, die notwendig sind, um möglichst zuverlässig die gegenwärtige und potentielle Verbrauchs- und Produktionskapazität der Welt festzustellen, und hält diese Informationen auf dem neuesten Stand. Hierzu arbeiten die Mitglieder in vollem Umfang mit der Organisation zusammen.
Art. 29
23.04.1996
Artikel 29
Produktion
1. Um das Problem der Unausgewogenheit auf dem Markt mittel- und langfristig und insbesondere das Problem der strukturellen Überproduktion zu behandeln, verpflichten sich die exportierenden Mitglieder, einen Produktionssteuerungsplan zu beachten, mit dem eine anhaltende Ausgewogenheit zwischen Welterzeugung und -verbrauch erreicht werden soll. Der Plan wird von den produzierenden Ländern in einem Produktionskomitee erstellt, das zu diesem Zweck vom Rat eingesetzt wird.
2. Das Komitee setzt sich aus allen exportierenden und importierenden Mitgliedsländern zusammen. Jedoch werden alle Entscheidungen des Produktionskomitees, die sich auf Produktionssteuerungsplan und Programme beziehen, von den im Komitee vertretenen exportierenden Mitgliedern gemäß den Bestimmungen des Artikels 43 getroffen.
3. Das Mandat des Komitees beinhaltet insbesondere:
a) die Politiken und Programme zu koordinieren, die von jedem produzierenden Land unter Berücksichtigung des vom Komitee erstellten Produktionssteuerungsplans beschlossen werden;
b) Maßnahmen und Aktivitäten einschließlich, wann immer geeignet, der Diversifikation festzustellen und zu empfehlen, die wahrscheinlich dazu beitragen, möglichst bald eine anhaltende Ausgewogenheit zwischen Weltkakaoangebot und -nachfrage wiederherzustellen.
4. Der Rat verabschiedet auf seiner ersten Tagung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens jährliche Vorschauen von Welterzeugung und -verbrauch für einen Zeitraum, der mindestens der Laufzeit dieses Übereinkommens entspricht. Der Exekutivdirektor stellt die für die Erstellung dieser Vorschauen erforderlichen Daten zur Verfügung. Die vom Rat verabschiedeten Vorschauen werden erforderlichenfalls jedes Jahr überprüft und überarbeitet. Das Komitee setzt für das jährliche Ausmaß der weltweiten Produktion Indikativwerte fest, die erforderlich sind, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Übereinkommens zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Zu den Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, gehören die erwarteten Schwankungen von Produktion und Verbrauch unter Einbeziehung der Schwankungen der realen Preise und der geschätzten Bestandsschwankungen der Lager.
5. In Anbetracht der Indikativwerte, die das Komiteee (Anm.: richtig: Komitee) gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgesetzt hat, vollziehen die exportierenden Mitglieder als Gruppe den Produktionssteuerungsplan, um mittel- und langfristig eine weltweite Ausgewogenheit zwischen Angebot und Nachfrage zu erreichen. Jedes exportierende Mitglied erstellt ein Programm zur Angleichung seiner Produktion, sodaß die in diesem Artikel dargelegten Ziele erreicht werden können. Jedes exportierende Mitglied ist für die Politiken, Methoden und Kontrollen, die es zur Vollziehung seines Produktionsprogrammes anwendet, verantwortlich und unterrichtet das Komitee regelmäßig über jedwede Politiken und Programme, die es in letzter Zeit eingeführt hat oder von denen es abgegangen ist, sowie über deren Ergebnisse.
6. Das Produktionskomitee verfolgt und überwacht die Vollziehung
von Produktionssteuerungsplan und -programmen.
7. Das Komitee legt jeder ordentlichen Ratstagung ausführliche
Berichte vor, auf deren Grundlage der Rat die allgemeine Lage überprüft, indem er insbesondere im Licht der Bestimmungen dieses Artikels die Entwicklung des weltweiten Angebots und der Nachfrage bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann der Rat den Mitgliedern Empfehlungen erteilen.
8. Die Finanzierung von Produktionssteuerungsplan und -programmen
wird von den exportierenden Mitgliedern aufgebracht, mit Ausnahme der Kosten, die sich auf die normalen Verwaltungsdienste beziehen, die durch die Tätigkeiten des Produktionskomitees erforderlich werden.
9. Jedes exportiernde (Anm.: richtig: exportierende) Mitglied ist
für die Finanzierung der Vollziehung seines Produktionssteuerungsprogrammes verantwortlich.
10. Jedes exportierende Mitglied oder jede Institution kann zur
gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen beitragen, die vom Produktionskomitee festgelegt werden.
11. Das Komitee legt seine eigene Geschäftsordnung und Regelungen
fest.
12. Der Exekutivdirektor unterstützt das Komitee nach Bedarf.
Art. 30
23.04.1996
Artikel 30
Lager
1. Um die Evaluierung der weltweiten Kakaolager zu erleichtern und eine größere Transparenz des Marktes zu gewährleisten, stellen die Mitglieder dem Exekutivdirektor bis spätestens Ende Mai eines jeden Jahres die Informationen zur Verfügung, die ihnen über die Kakaolager in ihren jeweiligen Ländern zum Ende des vorhergegangenen Kakaojahres vorliegen.
2. Auf der Grundlage dieser Informationen legt der Exekutivdirektor dem Rat mindestens einmal jährlich einen ausführlichen Bericht über die Weltkakaolager zur Beurteilung vor. Der Rat kann anschließend den Mitgliedern entsprechende Empfehlungen erteilen.
3. Der Rat setzt eine Arbeitsgruppe ein, die ihn bezüglich der Vollziehung der Bestimmungen dieses Artikels unterstützt.
Art. 31
23.04.1996
Artikel 31
Sicherstellung des Angebotes und Marktzutritt
Die Mitglieder führen ihre Handelspolitiken unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens, sodaß die Ziele dieses Übereinkommens erreicht werden können. Insbesondere anerkennen sie, daß ein regelmäßiges Kakaoangebot und regelmäßiger Marktzutritt sowohl für importierende als auch für exportierende Mitglieder wesentlich sind.
Art. 32
23.04.1996
Artikel 32
Verbrauch
1. Alle Mitglieder sind bestrebt, alle durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Kakaoverbrauchssteigerung in ihren eigenen Ländern zu fördern. Jedes Mitglied ist für die Mittel und Methoden, die es zu diesem Zweck anwendet, verantwortlich. Insbesondere sind jedoch die Mitglieder, vor allem die importierenden Mitglieder, bestrebt, inländische Handelshemnisse (Anm.: richtig: Handelshemmnisse), für die Kakaoverbrauchssteigerung zu beseitigen oder wesentlich zu verringern und zu Anstrengungen zu ermutigen, die geeignet sind neue Verwendungsmöglichkeiten des Kakaos festzustellen und zu entwickeln. In dieser Hinsicht unterrichten die Mitglieder den Exekutivdirektor mindestens einmal in jedem Kakaojahr über einschlägige inländische Bestimmungen und Maßnahmen und über weitere Informationen betreffend Kakaoverbrauch einschließlich inländischer Steuern und Zolltarife.
2. Der Rat setzt ein Verbrauchskomitee ein, dessen Aufgabe darin besteht, Tendenzen und Aussichten des Kakaoverbrauches zu überprüfen und Hindernisse aufzuzeigen, die in den exportierenden und importierenden Ländern einer Kakaoverbrauchssteigerung entgegenstehen.
3. Das Mandat des Komitees ist insbesondere das Folgende:
a) die Tendenzen des Kakaoverbrauchs und die in den einzelnen Ländern oder Gruppen von Ländern eingeführten Programme zu beobachten und zu beurteilen, die den Weltkakaoverbrauch beeinflussen können;
b) die Hindernisse festzustellen, die der Steigerung des Kakaoverbrauchs entgegenstehen;
c) die Entwicklung des möglichen Kakaoverbrauchs zu untersuchen und zu fördern, insbesondere auf nichttraditionellen Märkten;
d) die Erforschung neuer Verwendungsmöglichkeiten für Kakao in Zusammenarbeit mit geeigneten zuständigen Organisationen und Institutionen zu fördern, soweit dies zweckdienlich erscheint.
4. Die Mitgliedschaft im Verbrauchskomitee steht allen Mitgliedern
offen.
5. Das Komitee legt seine eigene Geschäftordnung (Anm: richtig: Geschäftsordnung) und Bestimmungen fest.
6. Der Exekutivdirektor unterstützt das Komitee bei Bedarf.
7. Auf der Grundlage eines ausführlichen Berichtes, der vom
Komitee vorgelegt wird, überprüft der Rat bei jeder ordentlichen Tagung die allgemeine Lage in Hinblick auf den Kakaoverbrauch und bewertet insbesondere die Entwicklung der weltweiten Nachfrage. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann der Rat Empfehlungen den Mitglieder erteilen.
8. Der Rat kann Unterkomitees zur Förderung besonderer
Kakaoverbrauchsprogramme einsetzen. Die Mitgliedschaft in den Unterkomitees ist freiwillig und auf die Länder beschränkt, die zu den Kosten dieser Programme beitragen. Im Einklang mit dem vom Rat festzulegenden Vorgaben kann jedes Land oder jede Institution einen Beitrag zu Förderungsprogrammen leisten. Die Unterkomitees holen die Zustimmung eines Landes ein, bevor sie auf dessen Staatsgebiet eine Förderungskampagne durchführen.
Art. 33
23.04.1996
Artikel 33
Kakaoersatzstoffe
1. Die Mitglieder anerkennen, daß der Gebrauch von Ersatzstoffen die Steigerung des Kakaoverbrauchs beinträchtigen (Anm.: richtig: beeinträchtigen) kann. In Hinblick darauf kommen sie überein, Bestimmungen über Kakaoprodukte und Schokolade zu erlassen oder bestehende Bestimmungen erforderlichenfalls so anzugleichen, daß sie die den Verbraucher irreführende Verwendung von nicht aus Kakao gewonnenen Stoffen anstelle von Kakao verbieten.
2. Bei der Erstellung oder Überprüfung von Bestimmungen gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1 dieses Artikels berücksichtigen die Mitglieder in vollem Umfang die Empfehlungen und Entscheidungen der zuständigen internationalen Körperschaften wie des Rates und der Kodexkommission für Kakaoprodukte und Schokolade.
3. Der Rat kann einem Mitglied empfehlen, Maßnahmen zu treffen, die er für angemessen hält, um die Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels zu gewährleisten.
4. Der Exekutivdirektor legt dem Rat einen Jahresbericht über die Entwicklung der Lage in dieser Hinsicht und darüber vor, wie die Bestimmungen dieses Artikel beachtet werden.
Art. 34
23.04.1996
Artikel 34
Handelsbeziehungen zu Nichtmitgliedern
1. Die exportierenden Mitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen Handelspraktiken an Nichtmitglieder keinen Kakao zu günstigeren Konditionen zu verkaufen, als sie gleichzeitig den importierenden Mitgliedern zu bieten bereit sind.
2. Die importierenden Mitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen Handelspraktiken von Nichtmitgliedern keinen Kakao zu günstigeren Konditionen zu kaufen, als sie gleichzeitig von exportierenden Mitgliedern anzunehmen bereit sind.
3. Der Rat überprüft regelmäßig die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und kann die Mitglieder auffordern, gemäß Artikel 38 entsprechende Auskünfte zu erteilen.
4. Jedes Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, daß ein anderes Mitglied die Verpflichtung des Absatzes 1 oder 2 dieses Artikels nicht erfüllt hat, kann den Exekutivdirektor davon unterrichten und Konsultationen gemäß Artikel 46 verlangen oder die Angelegenheit gemäß Artikel 48 dem Rat unterbreiten.
Art. 35
23.04.1996
Teil Fünf: Marktbeobachtung und darauf bezogene Bestimmungen
KAPITEL VIII. MARKTBEOBACHTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Tagespreis
1. Zum Zweck dieses Übereinkommens und insbesondere für die Beobachtung der Entwicklung des Kakaomarkts errechnet und veröffentlicht der Exekutivdirektor einen Tagespreis für Kakaobohnen. Dieser Preis wird in Sonderziehungsrechten (SZR) pro Tonne ausgedrückt.
2. Der Tagespreis ist der täglich ermittelte Durchschnitt der Kakaobohnennotierungen für die nächsten drei vorausschauenden Handelsmonate am Londoner Kakaoterminmarkt und an der New Yorker Kaffee-, Zucker- und Kakaobörse zur Zeit des Londoner Börsenschlusses. Die Londoner Preise werden unter Zugrundelegung des täglichen Kurses für sechsmonatige Devisentermingeschäfte bei Londoner Börsenschluß in US-Dollar pro Tonne umgerechnet. Der auf US-Dollar lautende Durchschnitt der Londoner und New Yorker Preise wird zu dem vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichten entsprechenden täglichen amtlichen US-Dollar/SZR-Wechselkurs in SZR umgerechnet. Der Rat beschließt, welches Berechnungsverfahren angewendet werden soll, wenn nur die Notierungen eines dieser Kakaomärkte verfügbar sind oder wenn die Londoner Devisenbörse geschlossen ist. Der Zeitpunkt für den Übergang auf den nächsten Dreimonatsabschnitt ist der Fünfzehnte des dem nächsten heranziehbaren Monat unmittelbar vorhergehenden Monats.
3. Der Rat kann durch besondere Abstimmung ein anderes Verfahren zur Errechnung des Tagespreises beschließen, wenn er dies eher für geeignet hält als das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren.
Art. 36
23.04.1996
Artikel 36
Berichterstattung über Exporte und Importe
1. Der Exekutivdirektor führt im Einklang mit vom Rat festgelegten Bestimmungen ein Verzeichnis der Kakaoexporte und -importe der Mitglieder.
2. Zu diesem Zweck berichtet jedes Mitglied dem Exekutivdirektor in vom Rat festzulegenden Abständen die Mengen seiner Kakaoexporte nach Bestimmungsland und die Mengen seiner Kakaoimporte nach Ursprungsland sowie alle sonstigen vom Rat allfälligen festzulegenden Daten.
3. Der Rat legt die Bestimmungen fest, die er für erforderlich hält, um sich mit Fällen der Nichteinhaltung dieses Artikels zu befassen.
Art. 37
23.04.1996
Artikel 37
Konversionsfaktoren
1. Zur Bestimmung des Kakaobohnenäquivalents von Kakaoprodukten werden folgende Konversionsfaktoren angewendet: Kakaobutter 1,33; Kakaokuchen und -pulver 1,18; Kakaomasse/-flüssigkeit und -kerne 1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls bestimmen, daß andere kakaohaltige Produkte als Kakaoprodukte gelten. Die Konversionsfaktoren für andere Kakaoprodukte als diejenigen, für die in diesem Absatz Konversionsfaktoren festgelegt worden sind, werden vom Rat fixiert.
2. Der Rat kann durch qualifizierte Abstimmung die Konversionsfaktoren in Absatz 1 dieses Artikels abändern.
Art. 38
23.04.1996
KAPITEL IX. INFORMATION, STUDIEN UND FORSCHUNG
Artikel 38
Information
1. Die Organisation dient als Zentrum, für eine effiziente Sammlung, Austausch und Weiterverbreitung von:
a) statistischen Informationen über Weltproduktion, -preise, -exporte und -importe, Kakaoverbrauch und -lagern; und
b) technischen Informationen über Anbau, Verarbeitung und Verwendung von Kakao, soweit dies für geeignet erachtet wird.
2. Der Rat kann die Mitglieder auffordern, zusätzlich zu den Informationen, die sie auf Grund anderer Artikel zur Verfügung zu stellen haben, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er für seine Tätigkeit als notwendig erachtet, einschließlich regelmäßiger Berichte über die Produktions- und Verbrauchspolitiken, Preise, Exporte und Importe, Lager und Besteuerung.
3. Unterläßt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemäßen
Tätigkeit der Organisation verlangten statistischen und sonstigen Informationen in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen, oder hat es dabei Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe dafür zu erklären. Stellt sich heraus, daß in der Angelegenheit technische Hilfe benötigt wird, so kann der Rat jedwede hierfür notwendigen Maßnahmen treffen.
4. Der Rat veröffentlicht zu geeigneten Zeitpunkten, zumindest
jedoch zweimal in jedem Kakaojahr, Schätzungen der Kakaobohnenproduktion und des Mahlproduktes für das laufende Kakaojahr.
Art. 39
23.04.1996
Artikel 39
Studien
Soweit es der Rat für notwendig hält, fördert er Studien über die Kakaoproduktions- und -vermarktungswirtschaft einschließlich der Tendenzen und Vorschauen, die Auswirkung staatlicher Maßnahmen in den exportierenden und importierenden Ländern auf die Produktion und den Verbrauch von Kakao, Möglichkeiten der Steigerung des Kakaoverbrauchs sowohl für herkömmliche Zwecke als auch für etwaige neue Verwendungsarten sowie die Auswirkungen der Anwendung dieses Übereinkommens auf Kakaoexporteure und -importeure einschließlich der Austauschrelationen und kann Empfehlungen über die Gegenstände dieser Studien den Mitglieder unterbreiten. Bei der Förderung dieser Studien kann der Rat mit internationalen Organisationen und anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten.
Art. 40
23.04.1996
Artikel 40
Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
Der Rat kann die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung in den Bereichen von Kakaoproduktion, -verarbeitung und -verbrauch sowie die Verbreitung und praktische Anwendung der in diesem Bereich erzielten Ergebnisse fördern und unterstützen. Dazu kann der Rat mit internationalen Organisationen und Forschungsanstalten zusammenarbeiten.
Art. 41
23.04.1996
Artikel 41
Jahresprüfung und Jahresbericht
1. Der Rat überprüft so bald wie möglich nach Ende jedes Kakaojahrs die Anwendung dieses Übereinkommens und die Leistungen der Mitglieder bei der Einhaltung der Grundsätze und bei der Förderung der Ziele desselben. Er kann daraufhin an die Mitglieder Empfehlungen bezüglich die Art und Weise der Verbesserung in der Anwendung dieses Übereinkommens abgeben.
2. Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht. Dieser Bericht umfaßt einen Abschnitt über die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Jahresprüfung und alle anderen Informationen, die der Rat für geeignet erachtet.
Art. 42
23.04.1996
KAPITEL X. ZUSAMMENARBEIT MIT DER KAKAOWIRTSCHAFT
Artikel 42
Zusammenarbeit mit der Kakaowirtschaft
1. Der Rat ermutigt die Mitglieder, die Meinung von Experten in Kakaoangelegenheiten einzuholen.
2. In Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen führen die Mitglieder ihre Aktivitäten in Übereinstimmung mit den bestehenden Handelsbeziehungen und berücksichtigen entsprechend die legitimen Interessen aller Sektoren der Kakaowirtschaft.
3. Die Mitglieder mischen sich nicht in Schiedsverfahren über kaufmännische Streitigkeiten zwischen Kakaokäufern und -verkäufern ein, wenn wegen der zur Anwendung dieses Übereinkommens festgelegten Bestimmungen Verträge nicht erfüllt werden können, und verhindern auch nicht den Abschluß von Schiedsverfahren. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens wird in derartigen Fällen nicht als Grund für die Nichterfüllung eines Vertrags oder als Einwand anerkannt.
Art. 43
23.04.1996
Teil Sechs: Andere Bestimmungen
KAPITEL XI. FEINER ODER VEREDELTER KAKAO
Artikel 43
Feiner oder veredelter Kakao
1. Auf seiner ersten Tagung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft der Rat Anhang C und ändert ihn durch qualifizierte Abstimmung ab, indem er feststellt, zu welchen Teilen die darin angeführten Länder ausschließlich oder teilweise feinen oder veredelten Kakao produzieren und exportieren. Danach kann der Rat jederzeit während der Laufzeit dieses Übereinkommens Anhang C überprüfen und, falls erforderlich, durch qualifizierte Abstimmung abändern. Der Rat läßt sich in dieser Angelegenheit soweit geeignet durch Experten beraten.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens bezüglich der Anwendung des Produktionssteuerungsplans und der Finanzierung seiner Umsetzungsmaßnahmen finden keine Anwendung auf den feinen oder veredelten Kakao eines exportierenden Mitglieds, dessen Produktion ausschließlich aus feinem oder veredeltem Kakao besteht.
3. Absatz 2 dieses Artikels findet auch Anwendung im Fall eines jeden exportierenden Mitglieds, dessen Produktion teilweise aus feinem oder veredeltem Kakao besteht, und zwar im Ausmaß des Anteiles von feinem oder veredelten Kakao an seiner Produktion. Bezüglich des restlichen Teils finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens bezüglich des Produktionssteuerungsplans Anwendung.
4. Befindet der Rat, daß die Produktion oder der Export aus diesen Ländern stark gestiegen ist, so unternimmt er geeignete Schritte, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen dieses Artikels ordnungsgemäß angewendet werden. Wird befunden, daß diese Bestimmungen nicht ordnungsgemäß angewendet werden, wird das betreffende Land durch qualifizierte Abstimmung des Rates aus Anhang C gestrichen und unterliegt allen Beschränkungen und Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben.
5. Exportierende Mitglieder, die ausschließlich feinen oder veredelten Kakao erzeugen, stimmen nicht über Fragen ab, die sich auf die Umsetzung des Produktionssteuerungsplans beziehen, außer im Fall der in Absatz 4 genannten Sanktion bezüglich der Änderung des Anhangs C.
Art. 44
23.04.1996
KAPITEL XII. BEFREIUNG VON VERPFLICHTUNGEN SOWIE DIFFERENZIERTE
MASSNAHMEN UND RECHTSMITTEL
Artikel 44
Befreiung von Verpflichtungen unter außergewöhnlichen Umständen
1. Der Rat kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen, höherer Gewalt oder internationalen Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen für Hoheitsgebiete, die nach dem Treuhandsystem verwaltet werden, ein Mitglied durch qualifizierte Abstimmung von einer Verpflichtung befreien.
2. Bei einer Befreiung gemäß Absatz 1 dieses Artikels legt der Rat ausdrücklich die Bestimmungen und Bedingungen, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung entbunden ist, sowie die Geltungsdauer der Befreiung und die Gründe, deretwegen die Befreiung gewährt wird, fest.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gewährt der Rat keinem Mitglied Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß Artikel 25 oder den Folgen des Zahlungsverzuges.
Art. 45
23.04.1996
Artikel 45
Differenzierte Maßnahmen und Rechtsmittel
1. In der Entwicklung befindliche importierende Mitglieder und am wenigsten entwickelte Länder, die Mitglieder sind und deren Interessen durch gemäß diesem Übereinkommen ergriffene Maßnahmen benachteiligt werden, können den Rat um geeignete differenzierte Maßnahmen Rechtsmittel ersuchen.
2. Der Rat erwägt das Ergreifen solcher geeigneter Maßnahmen im Lichte der Bestimmungen der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Resolution 93 (IV).
Art. 46
23.04.1996
KAPITEL XIII. KONSULTATIONEN, STREITFÄLLE UND BESCHWERDEN
Artikel 46
Konsultationen
Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen eines anderen Mitglieds über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Verlauf dieser Konsultationen legt der Exekutivdirektor auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein angemessenes Vergleichsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt ein solches Verfahren zu einer Lösung, wird dies dem Exekutivdirektor berichtet. Wird keine Lösung erzielt, kann die Angelegenheit auf Antrag einer Partei in Übereinstimmung mit
Artikel 47 an den Rat weiterverwiesen werden.
Art. 47
23.04.1996
Artikel 47
Streitfälle
1. Jedweder Streitfall über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, der nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei an den Rat zur Entscheidung zu richten.
2. Ist ein Streitfall dem Rat gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgetragen und diskutiert worden können Mitglieder, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenanzahl zusteht, oder fünf beliebige Mitglieder den Rat auffordern, von einem gemäß Absatz 3 dieses Artikels einzusetzenden ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses ein Gutachten über die in Streit stehenden Punkte einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.
3. a) Sofern der Rat nicht durch qualifizierte Abstimmung etwas anderes beschließt, setzt sich der ad hoc beratende Untersuchungsausschuß wie folgt zusammen:
i) zwei von exportierenden Mitgliedern benannte Personen, von denen eine weitläufige Erfahrungen in Angelegenheiten der Art wie sie in Streit stehen und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
ii) zwei von den importierenden Mitgliedern benannten Personen, von denen eine weitläufige Erfahrungen in Angelegenheiten der Art, wie sie in Streit stehen, und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
iii) ein Vorsitzender, der übereinstimmend gemäß den lit. i und ii ernannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, vom Ratsvorsitzenden bestellt wird.
b) Staatsangehörigkeit von Mitgliedern kann kein Ausschließungsgrund für die Mitarbeit im ad hoc beratende Untersuchungsausschuß.
c) Die in den ad hoc beratende Untersuchungsausschuß ernannten Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.
d) Die Kosten des ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses werden durch die Organisation getragen.
4. Das Gutachten des ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses
wird mit ihrer Begründung dem Rat vorgelegt, der nach Erörterung aller erheblichen Informationen den Streitfall entscheidet.
Art. 48
23.04.1996
Artikel 48
Beschwerden und Tätigwerden des Rates
1. Jede Beschwerde darüber, daß irgendein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt; dieser erörtert es und entscheidet darüber.
2. Jedwedes Befinden des Rates darüber, daß ein Mitglied seine Verpflichtung aus diesem Übereinkommen verletzt hat, hat mit einfacher beiderseitiger Mehrheit zu erfolgen und die Art der Rechtsverletzung anzugeben.
3. Befindet der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen in anderen Artikeln dieses Übereinkommens, einschließlich des Artikels 59, ausdrücklich vorgesehenen Maßnahmen durch qualifizierte Abstimmung
a) die Stimmrechte dieses Mitglieds im Rat und im Exekutivkomitee aussetzen und
b) wenn er dies für erforderlich hält, zusätzliche Rechte dieses Mitglieds einschließlich des Rechts, sich um einen Sitz im Rat oder in einem seiner Komitees zu bewerben oder ihn innezuhaben, aussetzen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
4. Ein Mitglied, dessen Stimmrechte gemäß Absatz 3 dieses Artikels
ausgesetzt sind, hat seine finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen weiterhin zu erfüllen.
Art. 49
23.04.1996
KAPITEL XIV. GERECHTE ARBEITSSTANDARDS
Artikel 49
Gerechte Arbeitsstandards
Die Mitglieder erklären, daß sie zur Hebung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung und zur Herbeiführung der Vollbeschäftigung bemühen werden, in den verschiedenen Sektoren der Kakaoproduktion in den betreffenden Ländern in Übereinstimmung mit ihrem Entwicklungsstand gerechte Arbeitsstandards und Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten, und zwar sowohl für die darin beschäftigten Landarbeiter wie auch Industriearbeiter.
Art. 50
23.04.1996
KAPITEL VX. UMWELTBEZOGENE ASPEKTE
Artikel 50
Umweltbezogene Aspekte
Die Mitglieder nehmen gebührende Rücksicht auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Kakaoressourcen und -verarbeitung, indem sie die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung beachten, die auf der achten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung und der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden.
Art. 51
23.04.1996
KAPITEL XVI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 51
Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiemit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
Art. 52
23.04.1996
Artikel 52
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 16. August bis 30. September 1993 einschließlich am Amtssitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kakaoübereinkommens 1986 und für die zur Kakaokonferenz der Vereinten Nationen 1992 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf. Der Rat kann jedoch gemäß dem Internationalen Kakaoübereinkommen 1986 oder gemäß diesem Übereinkommen die Unterzeichnungsfrist dieses Übereinkommens erstrecken. Der Rat notifiziert dem Depositar unverzüglich jedwede derartige Erstreckung.
Art. 53
23.04.1996
Artikel 53
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die unterzeichnenden Regierungen im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bis zum 30. September 1993 beim Depositar hinterlegt. Jedoch kann der Rat gemäß dem Internationalen Kakaoübereinkommen 1986 oder der Rat gemäß diesem Übereinkommen den unterzeichnenden Regierungen, die ihre Urkunde bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht hinterlegen können, Fristerstreckung gewähren.
3. Jede Regierung, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, hat bei der Hinterlegung anzugeben, ob sie ein exportierenden oder ein importierendes Mitglied ist.
Art. 54
23.04.1996
Artikel 54
Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Regierung jedes Staates zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen zum Beitritt auf.
2. Der Rat des Internationalen Kakaoübereinkommens 1986 kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens die in Absatz 1 dieses Artikels Bezug genommenen Bedingungen festsetzen, die der Bestätigung durch den Rat dieses Übereinkommens bedürfen.
3. Bei der Festlegung der in Absatz 1 dieses Artikels Bezug genommenen Bedingungen bestimmt der Rat, in welchem Anhang dieses Übereinkommens der beitretende Staat als verzeichnet gilt, wenn dieser Staat in keinem dieser Anhänge verzeichnet ist.
4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar.
Art. 55
23.04.1996
Artikel 55
Notifikation der provisorischen Anwendung
1. Eine unterzeichnende Regierung, die dieses Übereinkommen zu ratifizieren, annehmen oder genehmigen beabsichtigt, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgesetzt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositar jederzeit notifizieren, daß sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts oder nach Maßgabe beider dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 56 oder, wenn es bereits in Kraft getreten ist, ab einem bestimmten Tag provisorisch anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche Notifikation abgibt, hat gleichzeitig bekanntzugeben, ob sie ein exportierendes oder ein importierendes Mitglied sein wird.
2. Eine Regierung, die nach Absatz 1 dieses Artikels notifiziert hat, daß sie dieses Übereinkommen entweder ab seinem Inkrafttreten oder ab einem bestimmten Tag anwenden wird, ist ab diesem Zeitpunkt ein provisorisches Mitglied. Sie bleibt bis zum Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde provisorisches Mitglied.
Art. 56
23.04.1996
Artikel 56
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1993 oder an irgendeinem Tag danach definitiv in Kraft, bis zu dem Regierungen, die zumindest fünf exportierende Länder vertreten, die zumindest 80 Prozent der Gesamtexporte der im Anhang A angeführten Länder zu verzeichnen haben, sowie Regierungen, die importierende Länder vertreten, die zumindest 60 Prozent der Gesamtimporte gemäß Anhang B haben, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Es tritt auch definitiv in Kraft, sobald es provisorisch in Kraft getreten ist und die erforderlichen Prozentsätze durch die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erreicht worden sind.
2. Ist dieses Übereinkommen nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels definitiv in Kraft getreten, so tritt es am 1. Oktober 1993 provisorisch in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die zumindest fünf exportierende Länder vertreten, die zumindest 80 Prozent der Gesamtexporte der im Anhang A angeführten Länder zu verzeichnen haben, sowie Regierungen, die importierende Länder vertreten, die zumindest 60 Prozent der Gesamtimporte gemäß Anhang B haben, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Depositar notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen provisorisch anwenden werden, wenn es in Kraft tritt. Diese Regierungen sind provisorische Mitglieder.
3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels bis zum 1. Oktober 1993 nicht erfüllt, so beraumt der Generalsekretär der Vereinten Nationen zum frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt eine Tagung derjeniger Regierungen an, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Depositar notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen provisorisch anwenden werden. Diese Regierungen können entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen unter sich ganz oder teilweise provisorisch oder definitiv an einem von ihnen festzulegenden Tag in Kraft setzen oder ein anderes Abkommen annehmen wollen, das sie für notwendig halten. Die wirtschaftlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens die sich auf den Produktionssteuerungsplan beziehen, werden jedoch erst in Kraft gesetzt, wenn Regierungen, die zumindest fünf exportierende Länder vertreten, die zumindest 80 Prozent der Gesamtexporte der im Anhang A angeführten Länder zu verzeichnen haben, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Depositar notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen provisorisch anwenden werden, wenn es in Kraft tritt.
4. Für eine Regierung, für die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der provisorischen Anwendung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 hinterlegt wird, wird die Urkunde oder die Notifikation am Tag der Hinterlegung und in bezug auf die Notifikation der provisorischen Anwendung in Übereinstimmung mit Artikel 55, Absatz 1 wirksam.
Art. 57
23.04.1996
Artikel 57
Vorbehalte
Vorbehalte zu irgendeiner der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind unzulässig.
Art. 58
23.04.1996
Artikel 58
Austritt
1. Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Austrittsmitteilung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet den Rat umgehend über die von ihm getroffene Maßnahme.
2. Der Austritt wird 90 Tage nach Eingang der Mitteilung beim Depositar wirksam. Sinkt infolge eines Austritts die Anzahl der Mitglieder dieses Übereinkommens unter die gemäß Artikel 56 Absatz 1 für sein Inkrafttreten erforderliche Anzahl, tritt der Rat zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, um die Situation zu überprüfen und geeignete Entscheidungen zu treffen.
Art. 59
23.04.1996
Artikel 59
Ausschluß
Stellt der Rat gemäß Artikel 48, Absatz 3 fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen gebrochen hat, und beschließt er ferner, daß dieser Rechtsbruch für die Anwendung dieses Übereinkommens erhebliche Auswirkungen hat, kann er dieses Mitglied durch qualifizierte Abstimmung aus der Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert jedweden Ausschluß umgehend dem Depositar. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation 90 Tage nach der Ratsentscheidung.
Art. 60
23.04.1996
Artikel 60
Kontenabschluß mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern
Der Rat regelt jeden Kontenabschluß mit einem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein und dieses Mitglied bleibt zur Zahlung der bis zum Wirksamwerden des Rücktritts oder des Aussschlusses (Anm.: richtig: Ausschlusses) fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Abänderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 62, Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, einen von ihm für angemessen erachteten Kontenabschluß festlegen.
Art. 61
23.04.1996
Artikel 61
Dauer, Erstreckung und Außerkraftsetzen
1. Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ende des fünften Kakaojahrs nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels verlängert oder gemäß Absatz 4 früher außer Kraft tritt.
2. Während der Zeit, in der dieses Übereinkommen in Kraft ist, kann der Rat durch qualifizierte Abstimmung beschließen, es mit dem Ziel neuzuverhandeln, das neu ausverhandelte Übereinkommen am Ende des in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten fünften Kakaojahrs oder am Ende eines vom Rat nach Absatz 3 dieses Artikels beschlossenen Erstreckungszeitraums in Kraft treten zu lassen.
3. Der Rat kann durch qualifizierte Abstimmung dieses Übereinkommen ganz oder teilweise zweimalig erstrecken, allerdings höchstens für jeweils zwei Kakaojahre. Der Rat notifiziert dem Depositar jede derartige Erstreckung.
4. Der Rat kann jederzeit durch qualifizierte Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen außer Kraft zu setzen. Dieses Außerkrafttreten soll an dem Tag wirksam werden an dem der Rat es beschließt, vorausgesetzt die Verpflichtungen der Mitglieder gemäß Artikel 25 bleiben bestehen, bis die finanziellen Verbindlichkeiten in bezug auf die Anwendung dieses Übereinkommens erfüllt worden sind. Der Rat notifiziert dem Depositar jede derartige Entscheidung.
5. Ungeachtet der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens, in welcher Form auch immer, bleibt der Rat so lange weiter bestehen, als es zur Auflösung der Organisation, zum Kontenabschluß und zur Veräußerung ihrer Vermögenswerte notwendig ist und er hat während dieser Zeit die für diesen Zweck erforderlichen Vollmachten und Berechtigungen.
6. Ungeachtet die Bestimmungen des Artikels 58, Absatz 2 setzt ein Mitglied, das sich an diesem einmal gemäß diesem Artikel erstreckten Übereinkommen, nicht beteiligen möchte, den Rat davon in Kenntnis. Dieses Mitglied hört mit Beginn des Erstreckungszeitraums auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein.
Art. 62
23.04.1996
Artikel 62
Abänderungen
1. Der Rat kann durch ein qualifiziertes Abstimmungsverfahren den Vertragsparteien eine Abänderung dieses Übereinkommens empfehlen. Die Abänderung tritt 100 Tage nach dem der Depositar die Annahmenotifikationen von Vertragsparteien, die zumindest 75 Prozent von exportierenden Mitgliedern im Besitz von zumindest 85 Prozent der Stimmen der exportierenden Mitglieder vertreten, und von Vertragsparteien, die zumindest 75 Prozent der importierenden Mitglieder im Besitz von zumindest 85 Prozent der Stimmen der importierenden Mitglieder vertreten, erhalten hat oder zu einem vom Rat durch qualifizierte Abstimmung festzulegenden späteren Zeitpunkt in Kraft. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb derer die Vertragsparteien dem Depositar ihre Annahme der Abänderung zu notifizieren haben, und gilt die Abänderung als zurückgezogen, wenn sie bis dahin nicht in Kraft getreten ist.
2. Jedwedes Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt zu dem eine Abänderung wirksam wird dessen Annahme nicht notifiziert worden ist, hört ab diesem Zeitpunkt auf, an diesem Übereinkommen teilzunehmen, sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme festgesetzte Frist für ein solches Mitglied zu erstrecken, damit es seine innerstaatlichen Verfahren abschließen kann. Ein solches Mitglied wird durch die Abänderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.
3. Unmittelbar nach dem Beschluß einer Empfehlung für eine Abänderung, übermittelt der Rat dem Depositar umgehend Textkopien der Abänderung. Der Rat versorgt den Depositar mit den Informationen die erforderlich sind festzustellen, ob die eingelangten Annahmennotifikationen ausreichen, die Abänderung in Kraft treten zu lassen.
Art. 63
23.04.1996
Artikel 63
Ergänzende und Übergangsbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen wird als Ersatz für das Internationalen Kakaoübereinkommen 1986 angesehen.
2. Alle durch oder für die Organisation oder eines ihrer Organe aufgrund des Internationalen Kakaoübereinkommens 1986 getroffenen Rechtsakte, die am Tag des Inkraftretens (Anm.: richtig: Inkrafttretens) dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen nicht ein Außerkrafttreten vorsehen, bleiben in Kraft, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens abgeändert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu bevollmächtigten Unterfertigten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen ihre Unterschrift geleistet.
GESCHEHEN zu Genf, den sechzehnten Juli eintausendneunhundertneunzigdrei. Die Texte dieses Übereinkommens in der arabischen, chinesischen, englischen, französischen, russischen und spanischen Sprache sind gleichermaßen authentisch.
Anl. 1
23.04.1996
ANHÄNGE
ANHANG A
Kakaoexporte a, berechnet für die Zwecke des Artikels 56
(Inkrafttreten)
---------------------------------------------------------------------
Land b 1989/90 1990/91 1991/92 Dreijahresdurchschnitt
1989/90-1991/92
---------------------------------------------------------------------
in 1.000 Tonnen Anteil (%)
---------------------------------------------------------------------
Cote d`Ivoire * 736,4 803,9 729,5 756,60 35,37
---------------------------------------------------------------------
Ghana * 254,5 265,1 284,8 268,13 12,54
---------------------------------------------------------------------
Brasilien * 270,0 277,9 220,2 256,03 11,97
---------------------------------------------------------------------
Malaysia 226,0 211,2 211,2 216,13 10,10
---------------------------------------------------------------------
Nigeria * 142,8 147,2 105,5 131,83 6,16
---------------------------------------------------------------------
Indonesien 100,0 130,3 164,8 131,70 6,16
---------------------------------------------------------------------
Kamerun * 123,1 109,1 106,8 113,00 5,28
---------------------------------------------------------------------
Ecuador * 105,1 102,1 80,9 96,03 4,49
---------------------------------------------------------------------
Dominikanische
Republik 53,3 37,1 43,4 44,60 2,09
---------------------------------------------------------------------
Papua-Neuguinea * 40,8 33,4 40,9 38,37 1,79
---------------------------------------------------------------------
Kolumbien 9,4 10,1 8,6 9,37 0,44
---------------------------------------------------------------------
Venzuela * 8,4 10,0 7,7 8,70 0,41
---------------------------------------------------------------------
Sierra Leone * 5,3 13,4 7,3 8,67 0,41
---------------------------------------------------------------------
Togo * 6,1 9,3 8,0 7,80 0,36
---------------------------------------------------------------------
Mexiko * 8,0 1,6 11,9 7,17 0,34
---------------------------------------------------------------------
Peru 4,8 5,2 6,4 5,47 0,26
---------------------------------------------------------------------
Äquatorialguinea 7,6 5,2 3,5 5,43 0,25
---------------------------------------------------------------------
Salomonen 3,6 4,1 3,5 3,73 0,17
---------------------------------------------------------------------
Zaire 3,6 3,4 3,2 3,40 0,16
---------------------------------------------------------------------
Sao Tomé und Principe 2,8 2,6 2,6 2,67 0,12
---------------------------------------------------------------------
Madagaskar 2,5 2,5 2,9 2,63 0,12
---------------------------------------------------------------------
Haiti * 2,8 1,9 2,6 2,43 0,11
---------------------------------------------------------------------
Honduras 2,0 3,0 2,3 2,43 0,11
---------------------------------------------------------------------
Liberia 4,5 2,0 0,5 2,33 0,11
---------------------------------------------------------------------
Vanuatu 2,2 2,2 2,3 2,23 0,10
---------------------------------------------------------------------
Vereinigte Rep.
Tansania 2,0 2,5 2,0 2,17 0,10
---------------------------------------------------------------------
Costa Rica 2,9 1,2 1,2 1,77 0,08
---------------------------------------------------------------------
Jamaika * 1,3 1,3 1,8 1,47 0,07
---------------------------------------------------------------------
Gabun * 1,6 1,4 1,4 1,47 0,07
---------------------------------------------------------------------
Trinidad und Tobago * 1,4 1,2 0,9 1,17 0,05
---------------------------------------------------------------------
Grenada * 1,1 1,1 0,7 0,97 0,05
---------------------------------------------------------------------
Bolivien 1,4 1,3 0,1 0,93 0,04
---------------------------------------------------------------------
Kongo 0,9 0,3 0,7 0,63 0,03
---------------------------------------------------------------------
Uganda 0,2 0,6 0,6 0,47 0,02
---------------------------------------------------------------------
Fidschi 0,3 0,2 0,3 0,27 0,01
---------------------------------------------------------------------
Samoa * 0,5 - - 0,17 0,01
---------------------------------------------------------------------
Panama 0,3 0,1 0,1 0,17 0,01
---------------------------------------------------------------------
Sri Lanka 0,1 0,2 - 0,10 -
---------------------------------------------------------------------
Guatemala * 0,1 -0,1 0,3 0,10 -
---------------------------------------------------------------------
Nicaragua 0,1 0,1 - 0,07 -
---------------------------------------------------------------------
Dominica - - 0,1 0,03 -
---------------------------------------------------------------------
Suriname 0,1 - - 0,03 -
---------------------------------------------------------------------
GESAMTMENGEN c 2.139,90 2.205,20 2.071,50 2.138,87 100,00
Fußnoten:
* Mitglied des Internationalen Kakaoübereinkommens 1986 (wie erstreckt) am 22. Juni 1993.
- Null, unerheblich oder weniger als die angewendete Einheit. a Dreijahresdurchschnitt, 1989/90-1991/92 der Nettoexporte von
Kakaobohnen zuzüglich der Nettoexporte von Kakaoprodukten, umgerechnet in das Bohnenäquivalent unter Anwendung nachfolgender Konversionsfaktoren: Kakaobutter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse/-flüssigkeit 1,25.
b Liste auf Länder beschränkt, die im Dreijahreszeitraum von 1989/90
bis 1991/92 jeweils durchschnittlich zumindest 10 Tonnen oder mehr gemäß dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen exportiert haben.
c Aus Gründen der Rundung können die Gesamtmengen von der Summe der Einzelmengen abweichen.
Quelle:
Internationale Kakaoorganisation, Quarterly Bulletin of Cocoa Statistics Vol. XIX, Nr. 2 (März 1993)
Anl. 2
23.04.1996
ANHANG B
Kakaoimporte a, berechnet für die Zwecke des Artikels 56
(Inkrafttreten)
---------------------------------------------------------------------
Land und 1989/90 1990/91 1991/92 Dreijahresdurchschnitt
Staatsgebiet b 1989/90-1991/92
---------------------------------------------------------------------
in 1.000 Tonnen Anteil (%)
---------------------------------------------------------------------
Vereinigte Staaten
von Amerika 612,2 602,0 679,1 631,10 23,74
---------------------------------------------------------------------
Deutschland c * 376,7 409,2 402,3 396,07 14,90
---------------------------------------------------------------------
Niederlande * 313,5 327,9 268,0 303,13 11,40
---------------------------------------------------------------------
Vereinigtes
Königreich * 189,9 214,7 228,0 210,87 7,93
---------------------------------------------------------------------
Frankreich * 165,0 187,0 183,7 178,57 6,72
---------------------------------------------------------------------
Belgien/Luxemburg * 92,7 98,3 108,4 99,80 3,75
---------------------------------------------------------------------
Italien * 79,6 86,0 97,4 87,67 3,30
---------------------------------------------------------------------
Japan * 79,9 84,7 79,0 81,20 2,05
---------------------------------------------------------------------
Spanien * 60,6 66,3 72,6 66,50 3,50
---------------------------------------------------------------------
Singapur 77,3 46,5 59,6 61,13 2,30
---------------------------------------------------------------------
Russische
Föderation d * 86,2 70,2 14,6 57,00 2,14
---------------------------------------------------------------------
Kanada 52,1 51,2 58,7 54,00 2,03
---------------------------------------------------------------------
Schweiz * 44,1 43,9 45,8 44,60 1,68
---------------------------------------------------------------------
Australien 33,3 33,3 35,1 33,90 1,28
---------------------------------------------------------------------
Polen 23,3 31,0 28,6 27,63 1,04
---------------------------------------------------------------------
Österreich 25,5 27,3 25,6 26,13 0,98
---------------------------------------------------------------------
China 19,2 28,6 30,4 26,07 0,98
---------------------------------------------------------------------
Argentinien 9,0 26,3 27,5 20,93 0,79
---------------------------------------------------------------------
Irland * 18,7 17,0 20,3 18,67 0,70
---------------------------------------------------------------------
Schweden * 18,0 19,2 17,1 18,10 0,68
---------------------------------------------------------------------
Ungarn * 14,5 16,1 11,5 14,03 0,53
---------------------------------------------------------------------
Jugoslawien * 11,3 15,3 15,4 14,00 0,53
---------------------------------------------------------------------
Republik Korea 11,2 13,1 12,6 12,30 0,46
---------------------------------------------------------------------
Südafrika 11,9 12,5 10,8 11,73 0,44
---------------------------------------------------------------------
Türkei 9,6 12,1 13,1 11,60 0,44
---------------------------------------------------------------------
Griechenland * 13,3 11,8 9,0 11,37 0,43
---------------------------------------------------------------------
Tschechische
Republik e 8,2 10,9 13,1 10,73 0,40
---------------------------------------------------------------------
Norwegen * 9,4 9,3 9,7 9,47 0,36
---------------------------------------------------------------------
Philippinen f 10,2 10,7 6,9 9,27 0,35
---------------------------------------------------------------------
Finnland * 8,7 8,1 8,9 8,57 0,32
---------------------------------------------------------------------
Dänemark * 7,3 9,0 8,3 8,20 0,31
---------------------------------------------------------------------
Rumänien 7,7 7,0 6,9 7,20 0,27
---------------------------------------------------------------------
Neuseeland 6,4 8,2 5,6 6,73 0,25
---------------------------------------------------------------------
Israel 5,0 6,8 6,0 5,93 0,22
---------------------------------------------------------------------
Thailand 4,6 6,3 6,4 5,77 0,22
---------------------------------------------------------------------
Chile 4,0 6,4 6,5 5,63 0,21
---------------------------------------------------------------------
Slowakische Republik e 4,1 5,4 6,6 5,37 0,20
---------------------------------------------------------------------
Portugal * 4,0 5,8 5,6 5,13 0,19
---------------------------------------------------------------------
Bulgarien * 5,2 4,8 4,1 4,70 0,18
---------------------------------------------------------------------
Ägypten 0,5 4,8 4,4 3,23 0,12
---------------------------------------------------------------------
Uruguay 1,9 3,2 2,7 2,60 0,10
---------------------------------------------------------------------
Arabische Republik
Syrien 1,6 2,3 3,1 2,33 0,09
---------------------------------------------------------------------
Kenia 1,3 1,2 1,0 1,17 0,04
---------------------------------------------------------------------
Algerien 1,1 1,5 0,8 1,13 0,04
---------------------------------------------------------------------
Tunesien 0,8 1,1 1,4 1,10 0,04
---------------------------------------------------------------------
Marokko 0,8 0,8 1,4 1,00 0,04
---------------------------------------------------------------------
Islamische Republik
Iran 0,9 0,4 1,3 0,87 0,03
---------------------------------------------------------------------
Hongkong 0,6 0,4 1,4 0,80 0,03
---------------------------------------------------------------------
Saudi-Arabien 0,4 0,7 1,2 0,77 0,03
---------------------------------------------------------------------
Island 0,7 0,6 0,7 0,67 0,03
---------------------------------------------------------------------
Libanon 0,4 1,0 0,6 0,67 0,03
---------------------------------------------------------------------
El Salvador 0,8 0,8 0,3 0,63 0,02
---------------------------------------------------------------------
Jordanien 0,5 0,7 0,3 0,50 0,02
---------------------------------------------------------------------
Zypern 0,3 0,4 0,4 0,37 0,01
---------------------------------------------------------------------
Simbabwe 0,1 0,2 0,6 0,30 0,01
---------------------------------------------------------------------
Irak 0,6 - 0,2 0,27 0,01
---------------------------------------------------------------------
Indien -0,1 -0,1 0,9 0,23 0,01
---------------------------------------------------------------------
Libysche-Arabische
Dschamahirja 0,2 0,3 0,1 0,20 0,01
---------------------------------------------------------------------
Malta 0,1 0,1 0,1 0,10 -
---------------------------------------------------------------------
Übrige ehemalige
UdSSR d 47,6 22,4 16,8 28,93 1,09
---------------------------------------------------------------------
GESAMTMENGEN g 2.594,5 2.693,0 2.688,5 2.658,67 100,00
---------------------------------------------------------------------
Fußnoten:
* Mitglied des Internationalen Kakaoübereinkommens 1986 (wie erstreckt) am 22. Juni 1993.
- Null, unerheblich oder weniger als die angewendete Einheit. a Dreijahresdurchschnitt, 1989/90-1991/92 der Nettoimporte von
Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoimporte von Kakaoprodukten, umgerechnet in Bohnenäquivalent unter Anwendung nachstehender Konversionsfaktoren: Kakaobutter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse/-flüssigkeit 1,25.
b Liste auf die Länder beschränkt, die im Dreijahreszeitraum von
1989/90-1991/92 jeweils durchschnittlich zumindest 10 Tonnen oder mehr gemäß dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen importiert haben.
c Die statistischen Angaben beziehen sich auf die Gesamtimporte der Bundesrepublik Deutschland der vormaligen Deutschen Demokratischen Republik - unter gebührender Berücksichtigung des geschätzten innerdeutschen Handels.
d Vorläufige Schätzungen für die Russische Föderation gemäß den von
der Delegation zur Verfügung gestellten Daten. Die Daten über die „Übrige vormalige UdSSR'' werden errechnet, indem die Daten für die Russische Föderation von den Gesamtdaten der vormaligen UdSSR abgezogen werden.
e Vorläufige Schätzungen gemäß Statistiken über die vormalige
Tschechoslowakei. Diese wurden zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik im Verhältnis 2:1 zugunsten der vorgenannten Republik aufgeteilt.
f Die Philippinen werden auch zu den Exportländern gezählt. g Aus Gründen der Rundung können die Gesamtmengen von der Summe der Einzelmengen abweichen.
Quelle:
Internationale Kakaoorganisation, Quarterly Bulletin of Cocoa Statistics, Vol. XIX, Nr. 2 (März 1993) und Schätzungen des ICCO-Sekretariates.
Anl. 3
23.04.1996
ANHANG C
Produzentenländer, die entweder ausschließlich oder teilweise
feinen oder veredelten Kakao exportieren
Costa Rica
Dominica
Ecuador
Grenada
Indonesien
Jamaika
Madagaskar
Panama
Papua-Neuguinea
St. Lucia
St. Vincent und
die Grenadinen
Samoa
Sao Tomé und Principe
Sri Lanka
Suriname
Trinidad und Tobago
Venezuela