23.04.1996
KAPITEL V. PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 21
Privilegien und Immunitäten
1. Der Organisation wird Rechtspersönlichkeit zuerkannt. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, bewegliches und unbewegliches Gut zu erwerben und zu veräußeren (Anm.: richtig: veräußern) sowie vor Gericht aufzutreten.
2. Die Rechtsstellung, die Privilegien und die Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Experten sowie der Vertreter der Mitglieder für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aufhalten, werden weiterhin durch das am 26. März 1975 in London zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (in der Folge als „Regierung des Gastlandes'' bezeichnet) und der Internationalen Kakaoorganisation geschlossene Amtssitzabkommen mit den für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Änderungen geregelt.
3. Wird der Amtssitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schließt die Regierung des neuen Gastlandes so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Amtssitzabkommen.
4. Das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Amtssitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,
a) durch ein zwischen der Regierung des Gastlandes und der Organisation abzuschließendes Übereinkommen;
b) für den Fall der Verlegung des Amtssitzes der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Regierung des Gastlandes; oder
c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.
5. Die Organisation kann mit einem oder mehreren anderen
Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkommen über solche Privilegien und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
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