23.04.1996
Artikel 62
Abänderungen
1. Der Rat kann durch ein qualifiziertes Abstimmungsverfahren den Vertragsparteien eine Abänderung dieses Übereinkommens empfehlen. Die Abänderung tritt 100 Tage nach dem der Depositar die Annahmenotifikationen von Vertragsparteien, die zumindest 75 Prozent von exportierenden Mitgliedern im Besitz von zumindest 85 Prozent der Stimmen der exportierenden Mitglieder vertreten, und von Vertragsparteien, die zumindest 75 Prozent der importierenden Mitglieder im Besitz von zumindest 85 Prozent der Stimmen der importierenden Mitglieder vertreten, erhalten hat oder zu einem vom Rat durch qualifizierte Abstimmung festzulegenden späteren Zeitpunkt in Kraft. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb derer die Vertragsparteien dem Depositar ihre Annahme der Abänderung zu notifizieren haben, und gilt die Abänderung als zurückgezogen, wenn sie bis dahin nicht in Kraft getreten ist.
2. Jedwedes Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt zu dem eine Abänderung wirksam wird dessen Annahme nicht notifiziert worden ist, hört ab diesem Zeitpunkt auf, an diesem Übereinkommen teilzunehmen, sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme festgesetzte Frist für ein solches Mitglied zu erstrecken, damit es seine innerstaatlichen Verfahren abschließen kann. Ein solches Mitglied wird durch die Abänderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.
3. Unmittelbar nach dem Beschluß einer Empfehlung für eine Abänderung, übermittelt der Rat dem Depositar umgehend Textkopien der Abänderung. Der Rat versorgt den Depositar mit den Informationen die erforderlich sind festzustellen, ob die eingelangten Annahmennotifikationen ausreichen, die Abänderung in Kraft treten zu lassen.
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