23.04.1996
Artikel 12
Ratsbeschlüsse
1. Mit einfachen beiderseitigen Stimmenmehrheit werden alle Ratsentscheidungen getroffen und alle Empfehlungen erteilt, sofern dieses Übereinkommen kein qualifiziertes Abstimmungsverfahren vorsieht.
2. Bei der Ermittlung der für Entscheidungen oder Empfehlungen des Rates erforderlichen Stimmenanzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt.
3. Bei jedweder Maßnahme des Rates, für welche dieses Übereinkommen ein qualifiziertes Abstimmungsverfahren vorsieht, wird nachstehendes Verfahren angewendet:
a) wenn die erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei exportierende oder höchstens drei importierende Mitglieder nicht erzielt wird, so wird der Antrag, wenn der Rat dies mit einfacher beiderseitiger Mehrheit beschließt, innerhalb von 48 Stunden erneut einer Abstimmung unterzogen;
b) wird die erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens zwei exportierende oder höchstens zwei importierende Mitglieder wiederum nicht erzielt, so wird der Antrag, wenn der Rat dies mit einfacher beiderseitiger Mehrheit beschließt, innerhalb von 24 Stunden erneut einer Abstimmung unterzogen;
c) wird die erforderliche Mehrheit in der dritten Abstimmung wegen der Ablehnung durch ein exportierendes oder ein importierendes Mitglied nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen;
d) wenn es dem Rat nicht gelingt einen Antrag einer neuerlichen Abstimmung zu unterziehen so gilt der Antrag als abgewiesen.
4. Die Mitglieder verpflichten sich, alle auf Grund dieses Übereinkommens gefaßten Ratsentscheidungen als bindend anzunehmen.
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