23.04.1996
Artikel 24
Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge
1. In der zweiten Hälfte jedes Haushaltsjahrs genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Haushaltsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.
2. Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Haushaltsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmen zu den Gesamtstimmen aller Mitglieder zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für dieses Haushaltsjahr. Zur Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds ohne Berücksichtigung des Entzugs des Stimmrechts eines Mitglieds und jedwede sich daraus ergebende Neuaufteilung der Stimmen berechnet.
3. Den erstmaligen Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Haushaltsjahr verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das laufende Haushaltsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.
4. Wenn dieses Übereinkommen vor Beginn des ersten vollen Haushaltsjahres in Kraft tritt, genehmigt der Rat auf seiner ersten Tagung einen Verwaltungshaushalt, der den Zeitraum bis zum Beginn des ersten vollen Haushaltsjahres abdeckt.
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