23.04.1996
Artikel 47
Streitfälle
1. Jedweder Streitfall über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, der nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei an den Rat zur Entscheidung zu richten.
2. Ist ein Streitfall dem Rat gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgetragen und diskutiert worden können Mitglieder, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenanzahl zusteht, oder fünf beliebige Mitglieder den Rat auffordern, von einem gemäß Absatz 3 dieses Artikels einzusetzenden ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses ein Gutachten über die in Streit stehenden Punkte einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.
3. a) Sofern der Rat nicht durch qualifizierte Abstimmung etwas anderes beschließt, setzt sich der ad hoc beratende Untersuchungsausschuß wie folgt zusammen:
i) zwei von exportierenden Mitgliedern benannte Personen, von denen eine weitläufige Erfahrungen in Angelegenheiten der Art wie sie in Streit stehen und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
ii) zwei von den importierenden Mitgliedern benannten Personen, von denen eine weitläufige Erfahrungen in Angelegenheiten der Art, wie sie in Streit stehen, und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
iii) ein Vorsitzender, der übereinstimmend gemäß den lit. i und ii ernannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, vom Ratsvorsitzenden bestellt wird.
b) Staatsangehörigkeit von Mitgliedern kann kein Ausschließungsgrund für die Mitarbeit im ad hoc beratende Untersuchungsausschuß.
c) Die in den ad hoc beratende Untersuchungsausschuß ernannten Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.
d) Die Kosten des ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses werden durch die Organisation getragen.
4. Das Gutachten des ad hoc beratenden Untersuchungsausschusses
wird mit ihrer Begründung dem Rat vorgelegt, der nach Erörterung aller erheblichen Informationen den Streitfall entscheidet.
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