23.04.1996
Artikel 61
Dauer, Erstreckung und Außerkraftsetzen
1. Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ende des fünften Kakaojahrs nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels verlängert oder gemäß Absatz 4 früher außer Kraft tritt.
2. Während der Zeit, in der dieses Übereinkommen in Kraft ist, kann der Rat durch qualifizierte Abstimmung beschließen, es mit dem Ziel neuzuverhandeln, das neu ausverhandelte Übereinkommen am Ende des in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten fünften Kakaojahrs oder am Ende eines vom Rat nach Absatz 3 dieses Artikels beschlossenen Erstreckungszeitraums in Kraft treten zu lassen.
3. Der Rat kann durch qualifizierte Abstimmung dieses Übereinkommen ganz oder teilweise zweimalig erstrecken, allerdings höchstens für jeweils zwei Kakaojahre. Der Rat notifiziert dem Depositar jede derartige Erstreckung.
4. Der Rat kann jederzeit durch qualifizierte Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen außer Kraft zu setzen. Dieses Außerkrafttreten soll an dem Tag wirksam werden an dem der Rat es beschließt, vorausgesetzt die Verpflichtungen der Mitglieder gemäß Artikel 25 bleiben bestehen, bis die finanziellen Verbindlichkeiten in bezug auf die Anwendung dieses Übereinkommens erfüllt worden sind. Der Rat notifiziert dem Depositar jede derartige Entscheidung.
5. Ungeachtet der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens, in welcher Form auch immer, bleibt der Rat so lange weiter bestehen, als es zur Auflösung der Organisation, zum Kontenabschluß und zur Veräußerung ihrer Vermögenswerte notwendig ist und er hat während dieser Zeit die für diesen Zweck erforderlichen Vollmachten und Berechtigungen.
6. Ungeachtet die Bestimmungen des Artikels 58, Absatz 2 setzt ein Mitglied, das sich an diesem einmal gemäß diesem Artikel erstreckten Übereinkommen, nicht beteiligen möchte, den Rat davon in Kenntnis. Dieses Mitglied hört mit Beginn des Erstreckungszeitraums auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein.
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