BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Kakaoübereinkommen 1993Art. 14

Art. 14

In Kraft seit 23. April 1996
Up-to-date

23.04.1996

Artikel 14

Zulassung von Beobachtern

1. Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.

2. Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 festgelegten Organisationen einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.

Rückverweise

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