23.04.1996
Artikel 14
Zulassung von Beobachtern
1. Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.
2. Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 festgelegten Organisationen einladen, an jeder seiner Tagungen als Beobachter teilzunehmen.
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