23.04.1996
Artikel 4
Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
1. Jeder Bezug in diesem Übereinkommen auf „eine Regierung'' oder „Regierungen'' gilt gleichzeitig als Bezug auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede zwischenstaatliche Organisation, die für die Verhandlung, den Abschluß und die Durchführung internationaler Übereinkommen, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, verantwortlich ist. Entsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der provisorischen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezug auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der provisorischen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaatlichen Organisationen.
2. Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht ausüben.
3. Diese Organisationen können an den Beratungen des Exekutivausschusses über Angelegenheiten teilnehmen, die in ihre Zuständigkeit fallen.
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