23.04.1996
Artikel 26
Rechnungsprüfung und Publikation der Rechnungslegung
1. Sobald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluß jedes Haushaltsjahres, werden der Rechnungsabschluß der Konten der Organisation für dieses Haushaltsjahr und die Abschlußbilanz dieses Haushaltsjahres für die in Artikel 22 bezeichneten Konten geprüft. Die Prüfung erfolgt durch einen unabhängigen, anerkannten Rechnungsprüfer in Zusammenarbeit mit zwei qualifizierten Rechnungsprüfern der Mitgliedsregierungen, von denen einer einem exportierenden und der andere einem importierenden Mitglied angehören muß und die vom Rat für das jeweilige Haushaltsjahr gewählt werden. Die Rechnungsprüfer der Mitgliedsregierungen werden für ihre professionellen Dienste nicht von der Organisation bezahlt. Reise- und Aufenthaltskosten können jedoch von der Organisation zu vom Rat festzulegenden Richtlinien und Bedingungen rückerstattet werden.
2. Die Bestellungserfordernisse des unabhängigen, anerkannten Rechnungsprüfers sowie die der Prüfung zugrundeliegenden Absichten und Ziele werden in den Haushaltsrichtlinien der Organisation festgelegt. Der geprüfte Rechnungsabschluß und die Bilanz der Organisation werden dem Rat auf seiner nächsten ordentlichen Tagung zur Genehmigung vorgelegt.
3. Eine Zusammenfassung der geprüften Konten und der Bilanz wird veröffentlicht.
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