23.04.1996
Artikel 37
Konversionsfaktoren
1. Zur Bestimmung des Kakaobohnenäquivalents von Kakaoprodukten werden folgende Konversionsfaktoren angewendet: Kakaobutter 1,33; Kakaokuchen und -pulver 1,18; Kakaomasse/-flüssigkeit und -kerne 1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls bestimmen, daß andere kakaohaltige Produkte als Kakaoprodukte gelten. Die Konversionsfaktoren für andere Kakaoprodukte als diejenigen, für die in diesem Absatz Konversionsfaktoren festgelegt worden sind, werden vom Rat fixiert.
2. Der Rat kann durch qualifizierte Abstimmung die Konversionsfaktoren in Absatz 1 dieses Artikels abändern.
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