23.04.1996
Artikel 9
Ratstagungen
1. Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Kakaojahr eine ordentliche Tagung ab.
2. Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder auf Antrag
a) von jeweils fünf Mitgliedern,
b) von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern mit mindestens 200 Stimmen,
c) vom Exekutivkomitee oder
d) vom Exekutivdirektor für die Zwecke der Artikel 22 und 58. 3. Die Tagungen werden mindestens dreißig Tage im Voraus angekündigt, ausgenommen in dringlichen Fällen.
4. Die Tagungen finden am Amtssitz der Organisation statt, sofern
der Rat unter Anwendung qualifizierten Stimmrechts nichts Anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Amtssitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten.
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