23.04.1996
KAPITEL XIII. KONSULTATIONEN, STREITFÄLLE UND BESCHWERDEN
Artikel 46
Konsultationen
Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen eines anderen Mitglieds über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Verlauf dieser Konsultationen legt der Exekutivdirektor auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein angemessenes Vergleichsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt ein solches Verfahren zu einer Lösung, wird dies dem Exekutivdirektor berichtet. Wird keine Lösung erzielt, kann die Angelegenheit auf Antrag einer Partei in Übereinstimmung mit
Artikel 47 an den Rat weiterverwiesen werden.
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