23.04.1996
Artikel 59
Ausschluß
Stellt der Rat gemäß Artikel 48, Absatz 3 fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen gebrochen hat, und beschließt er ferner, daß dieser Rechtsbruch für die Anwendung dieses Übereinkommens erhebliche Auswirkungen hat, kann er dieses Mitglied durch qualifizierte Abstimmung aus der Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert jedweden Ausschluß umgehend dem Depositar. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation 90 Tage nach der Ratsentscheidung.
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