23.04.1996
Artikel 18
Abstimmungsverfahren und Entscheidungen des Exekutivkomitees
1. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ist berechtigt, die Anzahl von Stimmen, über die es gemäß Artikel 16 verfügt abzugeben; kein Mitglied des Exekutivkomitees ist berechtigt, seine Stimmen aufzuteilen.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels und durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden kann jedes exportierende und jedes importierende Mitglied, das nicht Mitglied des Exekutivkomitees ist und seine Stimmen nicht gemäß Artikel 16, Absatz 2 für eines der gewählten Mitglieder abgegeben hat, ein exportierendes bzw. ein importierendes Mitglied des Exekutivkomitees ermächtigen, seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen im Exekutivkomitee abzugeben.
3. Im Verlauf eines Kakaojahres darf ein Mitglied nach Konsultationen mit dem Mitglied des Exekutivkomitees, für das es gemäß Artikel 16 gestimmt hat, diesem Mitglied seine Stimmen entziehen. Die entzogenen Stimmen können einem anderen Mitglied des Exekutivkomitees zugeteilt werden, dürfen diesem Mitglied jedoch während dem restlichen Kakaojahr nicht entzogen werden. Das Mitglied des Exekutivkomitees, dem die Stimmen entzogen worden sind, behält dennoch während dem restlichen Kakaojahr seinen Sitz im Exekutivkomitee. Jedwede gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes unternommene Maßnahme tritt in Kraft, nachdem sie dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt worden ist.
4. Jede Entscheidung des Exekutivkomitees bedarf der gleichen Mehrheit, deren diese Entscheidung auch bei einer Abstimmung im Rate bedürfte.
5. Jedes Mitglied hat das Anrufungsrecht an den Rat gegen jede Entscheidung des Exekutivkomitees. Der Rat setzt in seiner Geschäftsordnung die Bedingungen fest, unter denen eine solche Anrufung erfolgen kann.
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