23.04.1996
Artikel 25
Beitragszahlungen zum Verwaltungshaushalt
1. Die Beiträge zum Verwaltunghaushalt (Anm.: richtig: Verwaltungshaushalt) für jedes Haushaltsjahr sind in frei konvertierbaren Währungen am ersten Tag des betreffenden Haushaltsjahrs zu zahlen; sie sind von Devisenbeschränkungen zu befreien. Beiträge von Mitgliedern für das Haushaltsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind zu dem Zeitpunkt fällig, an dem sie Mitglieder werden.
2. Beiträge zu dem gemäß Artikel 24, Absatz 4 genehmigten Verwaltungshaushalt sind innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Festlegung zu zahlen.
3. Hat ein Mitglied nach Ablauf von fünf Monaten nach Beginn des Haushaltsjahres oder im Fall eines neuen Mitglieds von drei Monaten nach Festlegung eines Beitrags durch den Rat seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht gezahlt, so fordert der Exekutivdirektor dieses Mitglied auf, der Zahlung so bald wie möglich nachzukommen. Hat das Mitglied seinen Beitrag nach Ablauf von zwei Monaten nach der Aufforderung durch den Exekutivdirektor noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivkomitee so lange entzogen, bis es die volle Zahlung des Beitrags geleistet hat.
4. Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht gemäß Absatz 3 dieses Artikels zeitweilig entzogen worden ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen nicht entbunden, sofern der Rat durch qualifizierte Abstimmung nichts anderes beschließt. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen zu erfüllen.
5. Der Rat kann die Frage der Mitgliedschaft eines Mitglieds überprüfen, das mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und durch qualifizierte Abstimmung beschließen, daß dieses Mitglied der Rechte der Mitgliedschaft verlustig geht oder für haushaltsrechtliche Zwecke nicht mehr veranlagt wird oder beides. Es bleibt zur Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen verpflichtet. Durch Zahlung der Rückstände erlangt das Mitglied erneut die Rechte der Mitgliedschaft. Jedwede Zahlungen von Mitgliedern, die Rückstände haben, werden zunächst auf diese Rückstände aufgerechnet statt auf die laufenden Beitragsverpflichtungen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise