23.04.1996
Artikel 58
Austritt
1. Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Austrittsmitteilung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet den Rat umgehend über die von ihm getroffene Maßnahme.
2. Der Austritt wird 90 Tage nach Eingang der Mitteilung beim Depositar wirksam. Sinkt infolge eines Austritts die Anzahl der Mitglieder dieses Übereinkommens unter die gemäß Artikel 56 Absatz 1 für sein Inkrafttreten erforderliche Anzahl, tritt der Rat zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, um die Situation zu überprüfen und geeignete Entscheidungen zu treffen.
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