23.04.1996
Artikel 29
Produktion
1. Um das Problem der Unausgewogenheit auf dem Markt mittel- und langfristig und insbesondere das Problem der strukturellen Überproduktion zu behandeln, verpflichten sich die exportierenden Mitglieder, einen Produktionssteuerungsplan zu beachten, mit dem eine anhaltende Ausgewogenheit zwischen Welterzeugung und -verbrauch erreicht werden soll. Der Plan wird von den produzierenden Ländern in einem Produktionskomitee erstellt, das zu diesem Zweck vom Rat eingesetzt wird.
2. Das Komitee setzt sich aus allen exportierenden und importierenden Mitgliedsländern zusammen. Jedoch werden alle Entscheidungen des Produktionskomitees, die sich auf Produktionssteuerungsplan und Programme beziehen, von den im Komitee vertretenen exportierenden Mitgliedern gemäß den Bestimmungen des Artikels 43 getroffen.
3. Das Mandat des Komitees beinhaltet insbesondere:
a) die Politiken und Programme zu koordinieren, die von jedem produzierenden Land unter Berücksichtigung des vom Komitee erstellten Produktionssteuerungsplans beschlossen werden;
b) Maßnahmen und Aktivitäten einschließlich, wann immer geeignet, der Diversifikation festzustellen und zu empfehlen, die wahrscheinlich dazu beitragen, möglichst bald eine anhaltende Ausgewogenheit zwischen Weltkakaoangebot und -nachfrage wiederherzustellen.
4. Der Rat verabschiedet auf seiner ersten Tagung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens jährliche Vorschauen von Welterzeugung und -verbrauch für einen Zeitraum, der mindestens der Laufzeit dieses Übereinkommens entspricht. Der Exekutivdirektor stellt die für die Erstellung dieser Vorschauen erforderlichen Daten zur Verfügung. Die vom Rat verabschiedeten Vorschauen werden erforderlichenfalls jedes Jahr überprüft und überarbeitet. Das Komitee setzt für das jährliche Ausmaß der weltweiten Produktion Indikativwerte fest, die erforderlich sind, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Übereinkommens zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Zu den Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, gehören die erwarteten Schwankungen von Produktion und Verbrauch unter Einbeziehung der Schwankungen der realen Preise und der geschätzten Bestandsschwankungen der Lager.
5. In Anbetracht der Indikativwerte, die das Komiteee (Anm.: richtig: Komitee) gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgesetzt hat, vollziehen die exportierenden Mitglieder als Gruppe den Produktionssteuerungsplan, um mittel- und langfristig eine weltweite Ausgewogenheit zwischen Angebot und Nachfrage zu erreichen. Jedes exportierende Mitglied erstellt ein Programm zur Angleichung seiner Produktion, sodaß die in diesem Artikel dargelegten Ziele erreicht werden können. Jedes exportierende Mitglied ist für die Politiken, Methoden und Kontrollen, die es zur Vollziehung seines Produktionsprogrammes anwendet, verantwortlich und unterrichtet das Komitee regelmäßig über jedwede Politiken und Programme, die es in letzter Zeit eingeführt hat oder von denen es abgegangen ist, sowie über deren Ergebnisse.
6. Das Produktionskomitee verfolgt und überwacht die Vollziehung
von Produktionssteuerungsplan und -programmen.
7. Das Komitee legt jeder ordentlichen Ratstagung ausführliche
Berichte vor, auf deren Grundlage der Rat die allgemeine Lage überprüft, indem er insbesondere im Licht der Bestimmungen dieses Artikels die Entwicklung des weltweiten Angebots und der Nachfrage bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann der Rat den Mitgliedern Empfehlungen erteilen.
8. Die Finanzierung von Produktionssteuerungsplan und -programmen
wird von den exportierenden Mitgliedern aufgebracht, mit Ausnahme der Kosten, die sich auf die normalen Verwaltungsdienste beziehen, die durch die Tätigkeiten des Produktionskomitees erforderlich werden.
9. Jedes exportiernde (Anm.: richtig: exportierende) Mitglied ist
für die Finanzierung der Vollziehung seines Produktionssteuerungsprogrammes verantwortlich.
10. Jedes exportierende Mitglied oder jede Institution kann zur
gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen beitragen, die vom Produktionskomitee festgelegt werden.
11. Das Komitee legt seine eigene Geschäftsordnung und Regelungen
fest.
12. Der Exekutivdirektor unterstützt das Komitee nach Bedarf.
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