23.04.1996
Artikel 55
Notifikation der provisorischen Anwendung
1. Eine unterzeichnende Regierung, die dieses Übereinkommen zu ratifizieren, annehmen oder genehmigen beabsichtigt, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgesetzt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositar jederzeit notifizieren, daß sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts oder nach Maßgabe beider dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 56 oder, wenn es bereits in Kraft getreten ist, ab einem bestimmten Tag provisorisch anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche Notifikation abgibt, hat gleichzeitig bekanntzugeben, ob sie ein exportierendes oder ein importierendes Mitglied sein wird.
2. Eine Regierung, die nach Absatz 1 dieses Artikels notifiziert hat, daß sie dieses Übereinkommen entweder ab seinem Inkrafttreten oder ab einem bestimmten Tag anwenden wird, ist ab diesem Zeitpunkt ein provisorisches Mitglied. Sie bleibt bis zum Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde provisorisches Mitglied.
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