23.04.1996
Artikel 56
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1993 oder an irgendeinem Tag danach definitiv in Kraft, bis zu dem Regierungen, die zumindest fünf exportierende Länder vertreten, die zumindest 80 Prozent der Gesamtexporte der im Anhang A angeführten Länder zu verzeichnen haben, sowie Regierungen, die importierende Länder vertreten, die zumindest 60 Prozent der Gesamtimporte gemäß Anhang B haben, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Es tritt auch definitiv in Kraft, sobald es provisorisch in Kraft getreten ist und die erforderlichen Prozentsätze durch die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erreicht worden sind.
2. Ist dieses Übereinkommen nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels definitiv in Kraft getreten, so tritt es am 1. Oktober 1993 provisorisch in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die zumindest fünf exportierende Länder vertreten, die zumindest 80 Prozent der Gesamtexporte der im Anhang A angeführten Länder zu verzeichnen haben, sowie Regierungen, die importierende Länder vertreten, die zumindest 60 Prozent der Gesamtimporte gemäß Anhang B haben, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Depositar notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen provisorisch anwenden werden, wenn es in Kraft tritt. Diese Regierungen sind provisorische Mitglieder.
3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels bis zum 1. Oktober 1993 nicht erfüllt, so beraumt der Generalsekretär der Vereinten Nationen zum frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt eine Tagung derjeniger Regierungen an, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Depositar notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen provisorisch anwenden werden. Diese Regierungen können entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen unter sich ganz oder teilweise provisorisch oder definitiv an einem von ihnen festzulegenden Tag in Kraft setzen oder ein anderes Abkommen annehmen wollen, das sie für notwendig halten. Die wirtschaftlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens die sich auf den Produktionssteuerungsplan beziehen, werden jedoch erst in Kraft gesetzt, wenn Regierungen, die zumindest fünf exportierende Länder vertreten, die zumindest 80 Prozent der Gesamtexporte der im Anhang A angeführten Länder zu verzeichnen haben, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Depositar notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen provisorisch anwenden werden, wenn es in Kraft tritt.
4. Für eine Regierung, für die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der provisorischen Anwendung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 hinterlegt wird, wird die Urkunde oder die Notifikation am Tag der Hinterlegung und in bezug auf die Notifikation der provisorischen Anwendung in Übereinstimmung mit Artikel 55, Absatz 1 wirksam.
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