23.04.1996
KAPITEL X. ZUSAMMENARBEIT MIT DER KAKAOWIRTSCHAFT
Artikel 42
Zusammenarbeit mit der Kakaowirtschaft
1. Der Rat ermutigt die Mitglieder, die Meinung von Experten in Kakaoangelegenheiten einzuholen.
2. In Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen führen die Mitglieder ihre Aktivitäten in Übereinstimmung mit den bestehenden Handelsbeziehungen und berücksichtigen entsprechend die legitimen Interessen aller Sektoren der Kakaowirtschaft.
3. Die Mitglieder mischen sich nicht in Schiedsverfahren über kaufmännische Streitigkeiten zwischen Kakaokäufern und -verkäufern ein, wenn wegen der zur Anwendung dieses Übereinkommens festgelegten Bestimmungen Verträge nicht erfüllt werden können, und verhindern auch nicht den Abschluß von Schiedsverfahren. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens wird in derartigen Fällen nicht als Grund für die Nichterfüllung eines Vertrags oder als Einwand anerkannt.
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