23.04.1996
Artikel 41
Jahresprüfung und Jahresbericht
1. Der Rat überprüft so bald wie möglich nach Ende jedes Kakaojahrs die Anwendung dieses Übereinkommens und die Leistungen der Mitglieder bei der Einhaltung der Grundsätze und bei der Förderung der Ziele desselben. Er kann daraufhin an die Mitglieder Empfehlungen bezüglich die Art und Weise der Verbesserung in der Anwendung dieses Übereinkommens abgeben.
2. Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht. Dieser Bericht umfaßt einen Abschnitt über die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Jahresprüfung und alle anderen Informationen, die der Rat für geeignet erachtet.
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